Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO setzt die Feststellungen jener Umstände voraus, die für die Länge der für
den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind (Geschwindigkeit
der beteiligten Fahrzeuge, Anzahl und Tiefenabstand derselben, Sichtstrecke).