RS UVS Niederösterreich 2001/01/23 Senat-MI-00-454

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Veröffentlicht am 23.01.2001
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Rechtssatz

Die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Überholmanövers aus der Sicht des § 16 Abs 1 lit c StVO setzt die Feststellungen jener Umstände voraus, die für die Länge der für

den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind (Geschwindigkeit

der beteiligten Fahrzeuge, Anzahl und Tiefenabstand derselben, Sichtstrecke).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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