RS UVS Kärnten 2000/06/05 KUVS-124-127/5/2000

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Veröffentlicht am 05.06.2000
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Rechtssatz

Zielrichtung der Bestimmung des § 16 Abs. 1 StVO ist es, Überholmanöver so gefahrlos wie möglich zu halten.

Verkehrsteilnehmer müssen insbesondere auf entgegenkommende Kraftfahrzeuglenker achten. Setzt der Beschuldigte jedoch einen an sich gefahrlosen Überholvorgang und schnitt nach dessen Abschluss nach rechts, so widerspricht dieses Verhalten zwar der Straßenverkehrsordnung, wird aber nicht vom Tatbestand des § 16 Abs. 1 lit a StVO 1960, sondern von § 16 Abs. 1 lit c StVO 1960 erfasst, wonach nämlich nur dann überholt werden darf, wenn der Lenker eines Fahrzeugs einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. (Teilweise Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Überholen, Überholmanöver, Verkehrsteilnehmer, Gefahr, Gefahrlosigkeit, Überholvorgang, Einordnen, Gefährdung, Straßenbenützer
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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