Bei der Übertretung des § 16 Abs 1 lit a StVO kommt es nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholmanövers, sondern auf ein bei Beginn des Überholvorganges (bzw was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden können an. Aus der Aussage des Gendarmeriebeamten ergibt sich, dass zu Beginn des Überholmanövers ein Gegenverkehr für ihn und folglich somit auch für die Beschuldigte noch nicht erkennbar war. Ein Gegenverkehr wurde erst während des Überholvorganges für den Zeugen als auch für die Beschuldigte erkennbar. Ob zu diesem Zeitpunkt für die Beschuldigte noch ein Abbruch des Überholvorganges möglich gewesen ist, ist aus der Aussage des Zeugen K nicht ableitbar. Nach der Aussage des Zeugen hat die Beschuldigte ihren Überholvorgang noch rechtzeitig vor dem Gegenverkehr beenden können, wenngleich der Zeuge dazu sein Fahrzeug an den rechten Fahrbahnrand gelenkt und stark abgebremst hat. Es liegt daher im vorliegenden Fall keine Übertretung des § 16 Abs 1 lit a StVO vor, sondern ist, da das Überholmanöver am Beginn einer unübersichtlichen Linkskurve und dazu bei jahreszeitlich bedingter Dunkelheit durchgeführt wurde, von einer Übertretung des § 16 Abs 2 lit b StVO auszugehen.