Rechtssatz: Der verkehrstechnische Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass im konkreten Fall eine Behinderung nachfolgender Verkehrsteilnehmer auf die kürzestmögliche Zeit eingeschränkt worden sei. Der Überholvorgang sei als der kürzestmögliche anzusehen, weil dem Beschuldigten als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges keine höhere Überholgeschwindigkeit möglich gewesen sei und er den Überholvorgang auf die kürzestmögliche Strecke beschränkt habe. Der Sachverständige geht bei seinen Über... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 04.07.2006, Zahl VK-15030-2006, wurde Herrn A. H., M., nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 1. und 2.) 10.06.2006 um 07.45 Uhr 3.) 10.06.2006 um 07.46 Uhr 4. und 5.) 10.06.2006 um 07.47 Uhr Tatort: 1.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 9.000, in Fahrtrichtung Prutz 2.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 10.100, in Fahrtrichtung Prutz 3.) Gemeinde Prutz, auf der B 180, bei km 12.600, in Fahrtrichtung Rie... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, am 29.11.2005 um 18.17 Uhr auf dem Zirler Berg B177 bei km 4,200 den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XY bergwärts gelenkt und vor einer unübersichtlichen Stelle (Kurve) ein mehrspuriges Fahrzeug überholt zu haben. Er habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs 2 lit b StVO verletzt, über diesen wurde gemäß § 99 Abs 3 lit a StVO eine Geldstrafe von Euro 110,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, verhängt.... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 24.05.2006, Zl S-18.391/05, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Sie haben am 24.09.2005 um 16.30 Uhr in Innsbruck, Dreiheiligenstraße, Kreuzung mit der Ing.-Etzel-Straße in Richtung Westen, den PKW XY gelenkt und fuhren in den Kreuzungsbereich und waren ca. eine Fahrzeuglänge hinter einem Audi, der die Dreiheiligenstraße geradeaus weiterfahren wollte. Da sich die Fahrbahn nach der Kreuz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Nachstehendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 28.02.2005, 20.10 Uhr Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße, B-180 bei km 27,100 in Fahrtrichtung Landeck Fahrzeug: Pkw, XY Der Beschuldigte, H. H., geb XY, wohnhaft in D-M., XY-Straße 7, hat 1. ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr eingeordnet werden kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen: ?Angaben zu den Taten: Zeit der Begehung: 29.03.2005,15:00 Uhr Ort der Begehung: Lofer, B 178, bei Str.-KM 057,400 zwischen Halleinstein und Brendt Fahrzeug: Sonstiges Fahrzeug, W-.. (A) 1. Sie haben als Lenker eines Fahrzeuges überholt, obwohl andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden konnten. Nähere Angaben: der entgegenkommende KFZ Lenker musste stark ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht das sich aus der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO ergebende Tatbild darin, dass der Lenker eines Fahrzeuges einen Überholvorgang ungeachtet dessen, dass andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden könnten, durchführt, in dem er mit dem Überholen beginnt oder den Überholvorgang nicht abbricht, solange dies noch möglich ist. Es kommt daher bei dieser Bestimmung auf ein für den Fahrzeuglenker erk... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 05.02.2005 um 11.05 Uhr in Innsbruck, als Lenker des PKWs XY die Freiburger Brücke in Fahr Holzhammerstraße befahren und haben ein mit einer Geschwindigkeit von ca. 40-50 km/h fahrendes Fahrzeug überholt, obwohl 1) Sie nicht einwandfrei erkennen konnten, dass Sie Ihr Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenü... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 24 Abs.1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diese Einschränkungen sind gemäß § 13 Abs.2 in den Führerschein einzutragen. ... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 04.08.2004 ab 14.15 Uhr als Lenker des PKW XY auf der Inntalautobahn A 12 auf Höhe Km 63,00 im Gemeindegebiet Volders, Fahrtrichtung Innsbruck, 1) das vor Ihnen fahrende Fahrzeug rechts zu überholen versucht, 2) zu überholen versucht und dabei keinen der Verkehrssicherheit und der Fahrgeschwindigkeit entsprechenden seitlichen Abstand vom überholten Fahrzeug eingehalten... mehr lesen...
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.11.2004, Zl VK-21855-2004, wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 06.05.2004 um 7.52 Uhr, Tatort: Pettnau, Oberpettnau auf der B 171 bei km 98,8 in Fahrtrichtung Osten, Fahrzeug: Personenkraftwagen XY 1. Sie haben zu einem vor Ihnen fahrenden Fahrzeug nicht einen solchen Abstand eingehalten, dass ein rechtzeitiges Anhalten möglich gewesen wäre. Tatort: auf der B 171 bei Strkm... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Strafverfahren wurde vom Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 09.04.2003 um 14.00 Uhr Tatort: Heiterwang, auf der Bundesstraße B 179, bei km 28.800, Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden war. 2. Sie haben ein Fahrzeug überholt, obwohl nicht einwandfrei erkennbar war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte verstößt gegen die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit b StVO, die ein Überholen eines Fahrzeuges untersagt, sofern der Unterschied der Geschwindigkeiten unter Bedachtnahme auf allenfalls geltende Geschwindigkeitsbeschränkungen für einen kurzen Überholvorgang zu gering ist, wenn der Lenker des vor dem Beschuldigten fahrenden Fahrzeuges annähernd die erlaubte Höchstgeschwindigkeit eingehalten hat (30km/h) und der Beschuldigte lediglich durch Überschreiten der erlaub... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt vorgeworfen: ?Tatzeit: 05.03.2003 um 09.00 Uhr Tatort: Gemeinde Virgin, auf der L24, bei Strkm. 7.040 Fahrzeug: Kombi, XY Sie haben ein mehrspuriges Kraftfahrzeug überholt und dabei nicht einwandfrei erkennen können, dass Sie sich nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern, da der Überholvorgang in einer unübersichtlichen Kur... mehr lesen...
Rechtssatz: Zeigt der Beschuldigte den Wechsel des Fahrstreifens an und hat sich sein Fahrzeug vollständig auf der Gegenfahrbahn befunden, so hat er den Tatbestand des § 16 Abs 1 lit c StVO vollendet. Schlagworte Überholen, Vollendung des Tatbestandes, Lenker, Fahrstreifenwechsel mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber vorgeworfen, zur Tatzeit 12.05.2002 von 16.15 Uhr bis 16.24 Uhr am Tatort auf der Brennerbundesstraße B182 im Gemeindegebiet von Gries am Brenner, beginnend nach Norden fahrend, mit dem Fahrzeug Motorrad (Marke BMW), Kennzeichen XY (D), habe er 1. als Lenker eines Fahrzeuges um 16.15 Uhr auf der B182 Brennerstraße im Gemeindegebiet von 6156 Gries am Brenner, Fraktion Planken, bei km 30,2 ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf eine... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerberin folgendes vorgeworfen: ?Tatzeit: 01.12.2000 um 17.45 Uhr Tatort: Kundl auf der B171, Strkm. 19,4, Kreuzung Zufahrt ÖBB Terminal Wörgl Fahrzeug: KKW mit dem Kennzeichen KB-xxxx Sie haben als Lenker eines KKWs ein anderes Fahrzeug überholt, obwohl für sie nicht einwandfrei erkennbar war, ob sie das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen werden können, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behi... mehr lesen...
Rechtssatz: Es ist von einem tatbestandsmäßigen Verhalten iSd § 16 Abs 1 lit c StVO auszugehen, wenn der Berufungswerber in einer langgezogenen Rechtskurve bei nasser Fahrbahn, Schneefall und schlechten Sichtverhältnissen, bei 300 m Sichtstrecke vom Beginn des Überholvorganges bis zur Beendigung desselben einen Pkw und einen Sattelschlepper überholt. Schlagworte Überholen, schlechte Sichtverhältnisse, nasse Fahrbahn, Schneefall, Überholvorgang, Überholstrecke mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung des § 16 Abs 1 lit b StVO sind wesentliche Tatbestandsmerkmale iS des § 44a Z 1 VStG a) mit welcher Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug gefahren ist b) mit welcher Geschwindigkeit das überholende Fahrzeug das Überholmanöver durchgeführt hat, c) die zulässige Höchstgeschwindigkeit. mehr lesen...
Rechtssatz: Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Bestimmungen des § 16 Abs 1 lit a und des § 16 Abs 2 lit b StVO einander nicht von vornherein ausschließen. Bei der erstgenannten Bestimmung kommt es aber nicht auf den Eintritt einer Gefährdung am Ende eines unerlaubten Überholvorganges, sondern auf ein bei Beginn des Überholverbotes (bzw. was das Abbrechen eines Überholvorganges anlangt, während dieses Vorganges) erkennbares Gefährden-Können an. Ein Fahrz... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes vorgeworfen: "Tatzeit: 29.06.2001 um 19.10 Uhr Tatort: Fügen, auf der B-169 Zillertalbundesstraße bei km 5,4, Fahrtrichtung Süden Fahrzeug: Pkw, DAH-XXXX (D) 1. Sie haben als Lenker eines KFZ im Bereich einer unübersichtlichen Kurve ein mehrspuriges Fahrzeug überholt. 2. Sie haben als Lenker eines KFG ein Fahrzeug überholt, wodurch der Lenker des vor ihnen fahrenden Fahrzeuges behindert/gefährdet wurde, indem die... mehr lesen...
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, am 23.05.2001 um 18,50 Uhr den Pkw mit dem Kennzeichen * ***** * im Gemeindegebiet von E********* auf der B * zwischen Straßenkilometer 11.700 und 13.000 in Richtung W********** gelenkt und dabei trotz herrschenden Kolonnenverkehrs mehrere Fahrzeuge überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei hätte erkennen können, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behin... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ist jeweils dann anzunehmen, wenn durch das Wiedereinreihen in eine Kolonne der Tiefenabstand zwischen den betroffenen Fahrzeugen die Anforderungen des Sicherheitsabstandes des § 18 Abs 1 StVO unterschreitet. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe am ***, um 13,50 Uhr im Gemeindegebiet A*********, auf der B **, in Fahrtrichtung *****, das durch Kennzeichen bezeichnete Kraftfahrzeug gelenkt und dabei - überholt, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, dass er das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen konnte, ohne andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden oder zu behindern (Punkt 1), - überholt, wobei der Lenker des entgegenkommend... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit c StVO liegt schon dann vor, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, dass er andere Straßenbenützer weder gefährdet noch behindert. Es genügt eine abstrakte Gefährdung oder Behinderung und ist hiefür ein Nachweis, dass konkret etwa ein entgegenkommendes oder ein auf dem rechten Fahrstreifen fahrendes Fahrzeug beim Wiedereinordnen tatsächlich gefährdet oder behindert wurd... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zu Last gelegt: ?Sie haben am 9.11.2000 um 08.24 Uhr als Lenker des Kombis I-, auf der Seefelder Bundesstraße B 177, von Seefeld kommend in Richtung Zirl fahrend, das vor Ihnen fahrende Fahrzeug, welches mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h gelenkt wurde, unmittelbar vor der Bergabfahrt des Zirler Berges bei Km 5,250, 1. überholt, obwohl Sie den Überholvorgang unmittelbar vor der unüb... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 8.10.2001, GZ.: III/S-28691/00, wurde der Berufungswerberin zur Last gelegt, sie habe am 21.7.2000 um 11.10 Uhr in Graz 4, am Radweg der Keplerbrücke, ca. 15 m östlich der Kreuzung mit dem Lendkai, als Lenkerin eines Fahrrades überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert worden wären, da es zu gegenständlichem Verkehrsunfall gekommen sei. Sie habe dadurch die Rechtsvorschrift des § 16 Abs 1 lit a StVO verletzt ... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO sieht vor, dass der Lenker nur dann überholen darf, wenn er die Überholstrecke überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens überzeugen konnte, sowie wenn genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. § 15 Abs 4 StVO bestimmt, dass beim Überholen ein entsprechender seitlicher Abstand einzuhalten ist. Daher liegt eine Übertretung nach § 15 Abs 4 StVO und nicht nach § 16 Abs 1 lit a StVO vor, wenn der ... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 1 lit c StVO 1960, BGBl 159 idgF, darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn er nicht einwandfrei erkennen kann, dass er sein Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen kann, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers setzt jedoch die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Sie haben am 04.09.1999 um 11.45 Uhr als Lenker des Pkw, Kennzeichen EBE-XY (D), im Gemeindegebiet von Söll, auf der B173, Höhe km 1,8, in Richtung Söll fahrend 1. ein Fahrzeug überholt, wodurch der Lenker eines entgegenkommenden Fahrzeuges behindert wurde.? Dadurch habe er eine Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO begangen, weshalb über ihn gemäß § 99/3a S... mehr lesen...