Während ein Überholen im Sinne des § 2 Abs 1 Z 29 StVO bereits dann vorliegt, wenn der Überholende mit dem zu überholenden Fahrzeug auf (teilweise) gleiche Höhe gelangt ist, unterliegen die Phasen "Ansetzen zum Überholen" und "Einreihen vor das überholte Fahrzeug" den Vorschriften des § 11 StVO über den Wechsel des Fahrstreifens (vgl VwGH 22.3.1965, 1925/64). Daher liegen keine Übertretungen der Überholverbote nach § 16 Abs 1 lit a und lit c StVO vor, wenn der Lenker, wenn auch knapp, immer hinter dem zu überholenden LKW fährt. Dies gilt sogar dann, wenn er sich bei Sichtbarwerden des Gegenverkehrs schon mit voller Fahrzeugbreite auf der Gegenfahrbahn befindet und zu diesem Zeitpunkt gerade noch auf seinen Fahrstreifen zurückfahren kann, um einen Unfall mit dem entgegenkommenden, ebenfalls zum Bremsen gezwungenen Fahrzeug zu vermeiden.
Zwar ist bei Vorsatz im Sinne des § 8 VStG auch der Versuch von Übertretungen der StVO strafbar (§ 99 Abs 5 StVO). Jedoch setzt ein solcher Vorwurf weiters voraus, dass dem Lenker bereits bei Beginn dieses - nur kurzen - Überholversuches eine Gefährdungsmöglichkeit anderer Straßenverkehrsteilnehmer, insbesondere entgegenkommender, bewusst gewesen sein musste (und ihm somit ein früheres Abbrechen aus freien Stücken zugemutet werden konnte).