Die Bestimmung des § 16 Abs 1 lit c StVO dient der Vermeidung einer Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer und damit auch dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs. Primär dient sie jedoch dem Schutz des Gegenverkehrs sowie des überholten Lenkers. Diese Regelung übertritt daher, wer ohne genaue Prüfung der Möglichkeit des Wiedereinordnens, also mit Risiko für sich und andere Verkehrsteilnehmer überholt. Gefordert ist sichere Erkenntnis, keineswegs genügt es, daß der Lenker nur vermutet bzw. es für wahrscheinlich hält, daß er sich ordnungsgemäß einordnen kann. Somit ist der Tatbestand dann erfüllt, wenn der Lenker eines Fahrzeuges den Überholvorgang begonnen hat, ohne geprüft und einwandfrei erkannt zu haben, daß er andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende Lenker, weder gefährden noch behindern kann. Eine konkrete Behinderung oder Gefährdung ist jedoch nicht erforderlich. Erfüllt ist das Tatbild auch dann, wenn der Überholer im Hinblick auf die vor ihm fahrende Fahrzeugkolonne keine Möglichkeit einer Einordnung seines Fahrzeuges erkennt, bei welcher eine Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer auszuschließen ist. Es kommt weder auf das Vorliegen eines Gegenverkehrs noch auf eine konkrete Behinderung oder Gefährdung an. Eine Bestrafung kann somit zu Recht auch dann erfolgen, wenn gar kein Gegenverkehr stattgefunden hat. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Überholmanövers setzt jedoch die Feststellung jener Umstände voraus, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind, das sind in erster Linie die Geschwindigkeiten des Überholers und des zu überholenden Fahrzeuges. Ferner sind Feststellungen über die dem Überholer zur Zeit des Beginns des Überholvorganges zur Verfügung stehenden Sichtstrecke, allenfalls auch über das Vorhandensein erkennbarer Hindernisse erforderlich, die unter Berücksichtigung der erforderlichen Überholstrecke einem gefahrlosen Wiedereinordnen in den Verkehr entgegenstehen könnten. Maßgabend für die Beurteilung, ob dieser Bestimmung zuwidergehandelt wurde, sind nicht die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beendigung des Überholmanövers, sondern jene zu dessen Beginn (VwGH 12.3.1986, 85/03/0152). Kommt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat hervor, daß der Überholvorgang vorgenommen wurde als kein Gegenverkehr herrschte, auch sonstige erkennbare Hindernisse, die einem Wiedereinordnen entgegengestanden wären, nicht vorhanden waren und konnte im Beweisverfahren nicht geklärt werden, wo der Überholvorgang konkret begonnen wurde, welche Sichtstrecke dem Berufungswerber hiebei zur Verfügung stand, welche Geschwindigkeit der Berufungswerber im Zuge des Überholvorganges innehatte und mit welcher Geschwindigkeit das überholte Fahrzeug, ein LKW mit Anhänger, im Zuge des Überholmanöver unterwegs gewesen war, und auch sonstige erkennbare Hindernisse, die einem Wiedereinordnen entgegengestanden wären, nicht vorhanden waren, so ist dem Beschuldigten der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf nach § 16 Abs 4 lit c StVO nicht mit der für das Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit nachgewiesen (Einstellung des Verfahrens).