Das Überholverbot des § 16 Abs 1 lit a 2. Fall StVO ist nicht nur auf den entgegenkommenden Verkehr anzuwenden, sondern auch darauf, wenn (zB wegen zu geringer Fahrbahnbreite) seitlich des zu überholenden Fahrzeuges zu wenig Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist. § 15 Abs 4 StVO steht nicht im Verhältnis der Spezialität zur genannten Vorschrift, weil jene Norm bestimmt, daß während des Überholvorganges ein ausreichender seitlicher Abstand vom überholten Fahrzeug einzuhalten ist, während § 16 Abs 1 lit a leg cit gebietet, daß ein Überholvorgang zu unterlassen ist, wenn nicht ausreichend Platz vorhanden ist. Letzteres Überholverbot stellt auf die Situation bei Beginn des Überholmanövers ab. Ist zu diesem Zeitpunkt erkennbar, daß nicht ausreichend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist, dann ist, von einem solchen Manöver Abstand zu nehmen.