Stehen einer Radfahrerin im Kreisverkehr mehrere Ausfahrten (mehrere Möglichkeiten) zu dessen Verlassen zur Verfügung, kann ein nachfahrender PKW-Lenker beim bloßen Ausweichen der Radfahrerin nach rechts ohne Handzeichen nicht damit rechnen, dass die Radfahrerin den Kreisverkehr wie er nach rechts verlassen wird. Ein solches Rechtsausweichen einer Radfahrerin ist nur als normale Reaktion auf ein sich von hinten näherndes Kraftfahrzeug zu werten.
Wenn ein PKW-Lenker eine Radfahrerin trotz dieser Sachlage links überholt, obwohl sich seine Fahrlinie wegen seines anschließenden Rechtseinbiegens automatisch mit jener der im Kreisverkehr verbleibenden Radfahrerin kreuzt, begeht er bei ihrer Streifung eine Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO, da dieses Überholen die Radfahrerin zwangsläufig gefährden kann. Somit ist hiefür nicht von Belang, ob die Radfahrerin den Unfall durch ein leichtes Zurücklenken nach links begünstigt. Der PKW-Lenker muss bei Verringerung des Seitenabstandes zur Radfahrerin entsprechend reagieren.