RS UVS Steiermark 1998/04/28 30.7-28/98

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Veröffentlicht am 28.04.1998
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Rechtssatz

Ein nach § 16 Abs 1 lit a StVO mangels genügendem Platz verbotenes Überholen liegt vor, wenn eine PKW-Lenkerin auf der Busspur eine ebenfalls die Busspur benützende Radfahrerin deshalb beim Überholen streift, da sie durch den starken (seitlichen) Verkehr in ihrer Richtung keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Radfahrerin einhalten konnte.

Schlagworte
überholen Platzmangel Busspur Verkehrsdichte
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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