Ein nach § 16 Abs 1 lit a StVO mangels genügendem Platz verbotenes Überholen liegt vor, wenn eine PKW-Lenkerin auf der Busspur eine ebenfalls die Busspur benützende Radfahrerin deshalb beim Überholen streift, da sie durch den starken (seitlichen) Verkehr in ihrer Richtung keinen ausreichenden Sicherheitsabstand zur Radfahrerin einhalten konnte.