Der Inhalt der Bestimmung des § 16 Abs 1 lit a StVO bezieht sich tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann -, sondern auf ein dem überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen bzw. einen Platzmangel. Kann in den Phasen des Verkehrsablaufes dem KFZ-Lenker im Hinblick auf eine bestimmte, von ihm wahrnehmbare Straßen- und Verkehrssituation die Möglichkeit einer Behinderung oder Gefährdung anderer Straßenbenützer oder ein Platzmangel für ein gefahrloses Überholen noch gar nicht bewußt werden und wird er etwa erst in der Schlußphase des Überholvorganges durch einen nicht rechtzeitig erkennbaren Gegenverkehr zu einem knappen Einordnen auf seiner Fahrbahnseite gezwungen, so erfüllt er den Tatbestand einer Verwaltungsübertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO nicht. (Einstellung des Verfahrens)