Rechtssatz: Ist im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat aus der vom Meldungsleger vorgelegten Tatortskizze der vom Meldungsleger beschriebene Anzeigesachverhalt - vorliegend gefährliches Überholen - objektiv nicht nachvollziehbar, ist die zur Last gelegte Übertretung nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachgewiesen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretung nach § 16 Abs 1 lit a StVO wird begangen, wenn auf einer Straße mit Gegenverkehr (Fahrbahnbreite insgesamt 7,3 m) zwei hintereinanderfahrende PKWs mit einem Motorrad links überholt werden und mit dem vorderen der überholten Fahrzeuge bei dessen Linksabbiegen eine seitliche Kollision erfolgt, wobei dieses vordere (nicht das zweite) Fahrzeug vor dem Abbiegen schon zu einem Zeitpunkt Blinkzeichen setzte, in dem der Überholvorgang noch nicht eingeleitet worden war (... mehr lesen...
Begründung: Das angefochtene Straferkenntnis enthält folgenden
Spruch: "Sie haben am 17.5.1994 um 10.45 Uhr in Wien, P-Straße das KFZ W88 gelenkt und dabei ein Kraftfahrzeug überholt, obwohl andere Straßenbenützer gefährdet worden sind. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: §16 Abs1a StVO Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von S 1.000,--, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 60 Stunden. ..." Gegen... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Vorbeifahren an einem ausrollenden KFZ ist als "Überholen" iSd §2 Abs1 Z29 StVO zu werten. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, am 13.9.1992 um 18.05 Uhr auf der LH ** im Gemeindegebiet von G, nächst Strkm 24,7 den durch Kennzeichen näher bezeichneten PKW gelenkt zu haben und - überholt zu haben, obwohl er nicht einwandfrei erkennen konnte, daß er das Fahrzeug nach dem Überholvorgang in den Verkehr einordnen könne, ohne andere Straßenbenützer zu gefährden oder zu behindern (Punkt 1), - auf einer unübersichtlichen Straßenstelle (im Bereich ei... mehr lesen...
Rechtssatz: Bereits zu Beginn des Überholmanövers muß eine ausreichende Sichtweite gegeben sein. Wenn sich daher im Zuge des gesetzten Überholmanövers die Sichtweite entsprechend verlängert, so ändert dies nichts mehr an der Tatsache, daß jedenfalls zu Beginn des Überholmanövers nicht einwandfrei zu erkennen war, ob das Fahrzeug nach dem Überholvorgang problemlos in den Verkehr wieder eingeordnet werden könne. mehr lesen...
Mit dem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion xx vom 22. Dezember 1993, Zl St ***/91, wurde der Beschuldigte der Übertretung 1. des §20 Abs2 StVO 2. des §16 Abs1 litd StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß §99 Abs3 lita StVO zu Pkt 1 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) zu Pkt 2 eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 1 Tag) verhängt, weil er am 20.02.1991 um 11,20 Uhr in xx-K********, K********** Straße Nr ***... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird durch ein Überholmanöver der Beschuldigten ein Verkehrsteilnehmer wegen des herrschenden Gegenverkehrs zum Abbremsen seines Fahrzeuges genötigt, ist eine Behinderung im Sinne des § 16 Abs 1 lit a StVO gegeben und der strafbare Tatbestand objektiv erfüllt. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde Herrn M B vorgeworfen, am 6. Jänner 1992 um 22,45 Uhr im Gemeindegebiet G, B ** bei Km 52,750, in Fahrtrichtung G mit dem durch Kennzeichen näher bezeichneten PKW - überholt zu haben, wobei der Lenker des überholten Fahrzeuges dadurch gefährdet und behindert worden sei (Punkt 1), - das Fahrzeug bei einem Verkehrsunfall nicht sofort angehalten zu haben (Punkt 2), - nicht an der Feststellung des Sachverhaltes mitgewirkt zu haben (Punkt 3), - nicht ... mehr lesen...
Rechtssatz: Strafbarkeit wegen Übertretung des § 16 Abs. 1 lit. c StVO setzt voraus, daß jene Umstände festgestellt werden, die für die Länge der für den geplanten Überholvorgang benötigten Strecke von Bedeutung sind. Hiezu gehören die Geschwindigkeiten der beteiligten Fahrzeuge (bei mehreren zu überholenden Fahrzeugen deren Anzahl und Tiefenabstand), die dem Lenker zur Verfügung stehende Sichtstrecke sowie Hinweise auf ein gefahrloses Wiedereinordnen. Hat die Erstbehörde diese Feststellun... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl 3-****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 28. Juni 1991 gegen 11,40 Uhr im Gemeindegebiet von L************* auf der A **, Richtungsfahrbahn K********* ca bei km 11,500 auf Höhe der mittleren Abfahrt L************* als Lenker des Kombi Citroen W ***** B 1. ca bei km 11,500 ein überholendes, mehrspuriges Kraftfahrzeug, das beim Überholen bereits den dritten (linken)... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges grundsätzlich nur dann überholen, wenn er in der Lage ist, die Überholstrecke zu überblicken und sich von der Möglichkeit eines gefahrlosen Überholens zu überzeugen. Das Überholen ist schon dann zu unterlassen, wenn die Möglichkeit einer Gefährdung oder Behinderung eines anderen Verkehrsteilnehmers gegeben ist. Eine Behinderung in diesem Sinne liegt schon dann vor, wenn ein entgegenkommender Fahrzeuglenker zum Bremsen... mehr lesen...
Rechtssatz: Besondere Rücksichtslosigkeit iSd § 16 Abs. 1 lit. a StVO liegt vor, wenn der Berufungswerber bei seinem im Kreuzungsbereich durchgeführten Überholmanöver den entgegenkommenden Fahrzeuglenker bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h zum Abbremsen und Ausweichen genötigt hat. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Erkennt der Fahrzeuglenker bereits bei Einleitung des Überholmanövers einwandfrei, daß er sich nach Abschluß des Überholmanövers gefahrlos einordnen werde können, verhält er sich rechtskonform. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn bei einem Unfall ein Kanalschacht aus der Verankerung gerissen wird, so erscheint es gänzlich unwahrscheinlich, daß der Berufungswerber als Lenker des Kraftfahrzeuges diesen Schaden nicht bemerkt haben könnte. Ausschöpfung des Strafrahmens durch die belangte Behörde zu 80% ohne nähere
Begründung: ist rechtswidrig. Teilweise Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: Strafausmaß - Milderungs- und Erschwerungsgründe Überholdelikte stellen gravierende Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung dar, sodaß die verhängte Geldstrafe von 1.000 S gerechtfertigt war. Die Erstbehörde hat zwei einschlägige Übertretungen als erschwerend gewertet, von denen eine zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung bereits getilgt war. Die Schwere der Übertretung ließ eine Herabsetzung jedoch nicht zu. Bleibt dem Rechtsmittelwerber auf Grund des Erhebungsergebni... mehr lesen...
Rechtssatz: Ob eine unübersichtliche Linkskurve gegeben war ist grundsätzlich von der Stelle aus, wo das Überholmanöver begonnen wird, zu beurteilen. Nur wenn der überholende Lenker in der Lage ist, daß Straßenstück bei Beginn des Überholvorgangs zur Gänze zu überblicken, das er für diese Maßnahme einschließlich des ordnungsgemäßen Wiedereinordnens seines Kraftfahrzeuges auf dem rechten Fahrstreifen benötigt, so kann von einer übersichtlichen Straßenstelle gesprochen werden. Eine Unübersic... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen Herrn A S das Straferkenntnis vom 18. September 1991, Zl xx, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 7. Dezember 1990 um 15,45 Uhr als Lenker des Pkw KZ N xx im Gemeindegebiet S auf der Bundesstraße x bei Kilometer 26,4 in Fahrtrichtung W 1) ein mehrspuriges Kraftfahrzeug auf einer Straßenstrecke, die durch das Vorschriftszeichen "Überholen verboten" (§52 Z4a StVO 1960) gekennzeichnet ist, links überholt; 2) eine am Tatort befindliche S... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Inhalt der Bestimmung des §16 Abs1 lita StVO stellt tatbestandsmäßig nicht auf eine am Ende eines Überholvorganges eintretende Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer ab - wenngleich dies die Folge eines unerlaubten Überholmanövers sein kann -, sondern auf ein den überholenden Fahrzeuglenker erkennbares Gefährden- oder Behindernkönnen. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Überholmanöver vor dem Überholverbotsbereich begonnen und zeigt der "Voranzeiger für das Einordnen", daß eine Linksabbiegespur vorhanden ist, kann darauf vertraut werden, daß zum Zeitpunkt der Begegnung mit dem Gegenverkehr im Kreuzungsbereich ausreichend Platz ist. Eine Erkennbarkeit eines Gefährden- oder Behindernkönnens liegt daher nicht vor, zumal die Richtungsfahrbahn des Beschuldigten, auf welcher sich dieser zum Zeitpunkt der Begegnung mit dem Gegenverkehr beweg... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des §16 Abs1 litb StVO soll nur verhindern, daß Überholmanöver durchgeführt werden, die wegen eines zu geringen Geschwindigkeitsunterschiedes zwischen dem überholenden und dem zu überholenden Fahrzeug einen langen Überholweg zur Folge hätten. Der Lenker eines Motorrades, welcher mit einer überhöhten Geschwindigkeit ein anderes Fahrzeug überholt, ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde - sofern durch das Überholen nicht auch die Bestimmungen des §16 Abs1 lita,... mehr lesen...