RS UVS Kärnten 2001/01/17 KUVS-1380/4/2000

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Veröffentlicht am 17.01.2001
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Rechtssatz

Der Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden, jedoch genügt dolus eventualis.

Damit aber ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden

kann, muss es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang der Übertretung bildet. Da einerseits ein

hinter einem Fahrzeug fahrender PKW dieses Fahrzeug nur überholen kann, wenn er

zunächst den Fahrstreifen wechselt und wie die Berufungswerberin nur wegen des Gegenverkehrs nicht überholt, ist ein solcher Wechsel des Fahrstreifens zum Zwecke

des Überholens bereits eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung. Nach

ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofe (siehe hiezu VwSlg 8449

A/1973) ist in einem Wechsel des Fahrstreifens zum Zwecke des Überholens bereits

ein Überholversuch und nicht eine straflose Vorbereitungshandlung zu erblicken. Bei

der gegebenen Sachlage braucht es entsprechende Feststellungen dahingehend,

dass die Berufungswerberin vorsätzlich oder zumindest mit bedingtem Vorsatz

gehandelt hat. Gemäß § 8 Abs. 1 VStG unterliegt wegen eines von einer

Verwaltungsvorschrift ausdrücklich für strafbar erklärten Versuchs einer

Verwaltungsübertretung (hier: § 99 Abs. 5 StVO) nur derjenige der Strafe, der

vorsätzlich eine "zur wirklichen Ausübung führende Handlung" unternimmt. Dies

muss im Spruch eines Straferkenntnisses bei der Umschreibung der Tathandlung

besonders zum Ausdruck kommen. Geschieht dies nicht, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, da ein unrichtiger oder unvollständiger

Ausspruch im Spruch durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses

nicht ersetzt werden können. (Einstellung des Verfahrens)

Schlagworte
Überholen, Überholverbot, Gefährdung, Vorbeibewegen, Vorbeifahren, Versuch, Vorsatz, bedingter Vorsatz, Ausführungsabsicht, Fahrstreifen, Fahrstreifenwechsel, Gegenverkehr, Überholversuch, Vorbereitungshandlung, Überholvorgang, Konkretisierung, Konkretisierungsgebot, Spruch, Begründung, Begründung des Straferkenntnisses, Tat, Tatumschreibung, Tathandlung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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