Der Versuch kann nur vorsätzlich begangen werden, jedoch genügt dolus eventualis.
Damit aber ein Verhalten als strafbarer Versuch eines Deliktes angesehen werden
kann, muss es zur Durchführung der Straftat hinleiten, also eine Ausführungshandlung sein, die den Anfang der Übertretung bildet. Da einerseits ein
hinter einem Fahrzeug fahrender PKW dieses Fahrzeug nur überholen kann, wenn er
zunächst den Fahrstreifen wechselt und wie die Berufungswerberin nur wegen des Gegenverkehrs nicht überholt, ist ein solcher Wechsel des Fahrstreifens zum Zwecke
des Überholens bereits eine zur wirklichen Ausübung führende Handlung. Nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofe (siehe hiezu VwSlg 8449
A/1973) ist in einem Wechsel des Fahrstreifens zum Zwecke des Überholens bereits
ein Überholversuch und nicht eine straflose Vorbereitungshandlung zu erblicken. Bei
der gegebenen Sachlage braucht es entsprechende Feststellungen dahingehend,
dass die Berufungswerberin vorsätzlich oder zumindest mit bedingtem Vorsatz
gehandelt hat. Gemäß § 8 Abs. 1 VStG unterliegt wegen eines von einer
Verwaltungsvorschrift ausdrücklich für strafbar erklärten Versuchs einer
Verwaltungsübertretung (hier: § 99 Abs. 5 StVO) nur derjenige der Strafe, der
vorsätzlich eine "zur wirklichen Ausübung führende Handlung" unternimmt. Dies
muss im Spruch eines Straferkenntnisses bei der Umschreibung der Tathandlung
besonders zum Ausdruck kommen. Geschieht dies nicht, so ist dem Konkretisierungsgebot nicht entsprochen, da ein unrichtiger oder unvollständiger
Ausspruch im Spruch durch Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses
nicht ersetzt werden können. (Einstellung des Verfahrens)