TE UVS Steiermark 1999/11/23 30.6-77/1999

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 23.11.1999
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Dr. H H, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. R R & Dr. W A OEG, R, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz vom 22.4.1999, GZ.: III/S-14.044/98, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im Folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden VStG) wird die Berufung abgewiesen.

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG werden die Kosten des Verfahrens der zweiten Instanz mit S 400,-- (? 29,07) festgesetzt und bestimmt, dass der Berufungswerber die Strafe und die Kosten des Verfahrens der ersten und zweiten Instanz binnen vier Wochen bei sonstigem Zwang zu entrichten hat.

Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, als der Tatort wie folgt lautet: "Graz 3, Kreuzung Zinzendorfgasse - Beethovenstraße - Leechgasse am Sonnenfelsplatz".

Text

Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 25.3.1998, um

18.10 Uhr, in Graz 3, Zinzendorfgasse - Beethovenstraße - Leechgasse - Schubertstraße - Halbärthgasse als Lenker des Personenkraftwagens G ein Fahrzeug überholt, wodurch andere Straßenbenützer behindert worden seien und es zu einem Verkehrsunfall mit einer Radfahrerin gekommen sei.

Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 16 Abs 1 lit a StVO begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.000,-- (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit Schreiben vom 18.5.1999 wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht, wobei die dem Berufungswerber zur Last gelegte Verwaltungsübertretung von diesem bestritten wurde. So wurde unter anderem ausgeführt, dass die unfallsbeteiligte Fahrradfahrerin ihr Fahrrad abrupt nach links gelenkt habe bzw der Berufungswerber sein Überholmanöver ohne Gefährdung oder Behinderung der Beteiligten hätte abschließen können und gleichzeitig nach rechts in die Leechgasse einbiegen hätte können.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu Nachfolgendes fest:

Gemäß § 51 Abs 1 VStG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung. Da im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war gemäß § 51c VStG die Zuständigkeit des Einzelmitgliedes gegeben.

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 3.11.1999 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Berufungswerbers und seines anwaltlichen Vertreters unter Beiziehung der Zeugin G H, sowie eine weitere öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers unter Beiziehung des Zeugen Dr. E S durchgeführt.

Aufgrund dieser Verhandlungen, welche vor Ort durchgeführt wurden, und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Berufungswerber hat zum fraglichen Zeitpunkt als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen G die Zinzendorfgasse in Richtung Kreisverkehr am Sonnenfelsplatz befahren. Infolge fuhr der Berufungswerber annähernd geradlinig in den Kreisverkehr ein, wobei er die Absicht hatte, seine Fahrt sodann rechts in die Leechgasse fortzusetzen.

Diesbezüglich ist auszuführen, dass der gegenständliche Kreisverkehr am Sonnenfelsplatz beginnend von der Zinzendorfgasse Abzweigungen in die Beethovenstraße, Leechgasse, Schubertstraße bzw Halbärthgasse aufweist. Vor dem Berufungswerber rechter Hand gesehen, fuhr zum damaligen Zeitpunkt die Unfallsbeteiligte G H auf einem Fahrrad, wobei diese ebenfalls von der Zinzendorfgasse kommend in den Kreisverkehr am Sonnenfelsplatz eingefahren ist.

In Entsprechung der Angaben des Berufungswerbers, hat dieser die Radfahrerin noch vor Beginn seines Überholvorganges wahrgenommen, wobei sich diese zum damaligen Zeitpunkt rechts, von seiner Fahrlinie gesehen, befand. Den Seitenabstand im Zuge des Vorbeifahrens zur Radfahrerin schätzte der Berufungswerber mit ca. 1 « m, wobei sich dieser infolge, laut Angaben des Berufungswerbers, verringert haben muss. Der Berufungswerber führte weiters aus, dass er sein Fahrzeug vor dem Einfahren in den Kreisverkehr abbremste bzw schätzte er seine Folgegeschwindigkeit mit ca. 20 km/h ein. Laut Ausführungen des Berufungswerbers fuhr die Radfahrerin relativ weit rechts, mit einem Abstand von ca. 1 « m zum annähernd geradlinig verlaufenden Gehsteig vor dem Sparmarkt, welcher sich unmittelbar vor der Abzweigung in die Beethovenstraße befindet. Aufgrund der Fahrweise der Radfahrerin nahm der Berufungswerber an, dass diese die Absicht hatte, rechts in die Beethovenstraße abzubiegen.

Wie der Berufungswerber weiters angab, hat die Radfahrerin kein Handzeichen dahingehend gegeben, dass sie nach rechts abbiegt. Infolge hat die Zeugin H ihr Fahrrad relativ abrupt nach links gelenkt, während der Berufungswerber selbst die Absicht hatte, in annähernd geradliniger Fahrlinie in die Leechgasse weiterzufahren. Zu dem Zusammenstoß ist es laut

Berufungswerber gekommen, da die Radfahrerin einen abrupten Richtungswechsel nach links vorgenommen hat. Laut Angaben des Berufungswerbers hat sich die Vorderkante seines Fahrzeuges ca. 5 m vor der Abzweigung in die Beethovenstraße auf gleicher Höhe mit dem Rücklicht der Radfahrerin befunden. Der Unfallspunkt befand sich im Bereich der Abzweigung in die Beethovenstraße. Wie schnell die Radfahrerin gefahren ist, konnte der Berufungswerber nicht angeben, es war jedenfalls langsamer als seine eigene Fahrgeschwindigkeit.

Die Radfahrerin selbst ist im Zuge des Unfalles mit ihrem Fahrrad am Fahrzeug des Berufungswerbers entlang geschlittert und hat das Fahrrad auch den Wagen des Berufungswerbers zerkratzt. Wie der Berufungswerber weiters ausführte, fand die eigentliche Berührung zwischen seinem rechten Seitenspiegel und der Lenkstange der Radfahrerin statt. Auch ist die Radfahrerin im Zuge des Unfalles zu Sturz gekommen. Wie der Berufungswerber angab, konnte er im Zuge des Vorbeifahrens an der Radfahrerin beobachten, dass diese plötzlich ihr Fahrrad nach links verlenkt hat. Dies geschah jedoch laut Berufungswerber so plötzlich, dass er darauf nicht mehr reagieren konnte. Der Berufungswerber bremste, als er die Berührung mit der Radfahrerin wahrnahm, sein Fahrzeug ab bzw hielt sein Fahrzeug im unmittelbaren Nahbereich zum Unfallspunkt an. In weiterer Folge kümmerte sich der Berufungswerber um die Radfahrerin bzw brachte diese selbst ins Spital.

Die Zeugin G H gab in der Verhandlung an, dass sie damals mit ihrem Fahrrad von der Zinzendorfgasse kommend den Kreisverkehr am Esperantoplatz befahren hat, wobei sie die Absicht hatte, ihre Fahrt in die Schubertstraße hinein fortzusetzen. Die Zeugin hat ihre Geschwindigkeit beim Einfahren in den Kreisverkehr verlangsamt, dann jedoch wiederum erhöht. Eine genaue Geschwindigkeitsangabe in Km/h konnte die Zeugin nicht machen. Wie die Zeugin weiter angab, hielt diese vorerst einen relativ weiten Abstand zum Gehsteig vor dem Sparmarkt ein fuhr also relativ weit in der Mitte der Fahrbahn. Infolge konnte die Zeugin laut ihren Angaben hinter sich ein Auto akustisch wahrnehmen und ist diesem nach rechts ausgewichen. Gleich darauf ist dann laut den Angaben der Zeugin der Unfall passiert, wobei sie zu diesem Zeitpunkt parallel zum Gehsteig vor dem Sparmarkt gefahren ist und hat sich der Unfall im Kreisverkehr bereits im Bereich der Abzweigung Beethovenstraße abgespielt. Ein Auslenken nach links unmittelbar vor dem Unfall hat laut den Angaben der Zeugin nicht stattgefunden. Ein Handzeichen, dass diese etwaig nach rechts abbiegen wollte, hat es nicht gegeben. Den Personenwagen hat die Zeugin erst zu dem Zeitpunkt gesehen, als es zur Berührung gekommen ist. Laut den Angaben der Zeugin kam es sowohl zu einer Berührung zwischen ihrem linken Ellbogen und dem Seitenspiegel des Fahrzeuges des Berufungswerbers, als auch zwischen dem Fahrrad selbst und dem Personenkraftwagen. Diesbezüglich waren auch Kratzspuren entlang der rechten Seite des Personenkraftwagens vorhanden. Im Zuge des Unfalls kam die Zeugin zu Sturz, wobei sie nach rechts in ihrer Fahrlinie gesehen gestürzt ist.

Gemäß ihren Angaben hat die Zeugin damals angenommen, dass, falls sie jemand überholt, dieser wiederum ihre Fahrlinie beachtet und ihr die Möglichkeit gibt, in die Schubertstraße weiterzufahren. Laut Zeugin wollte der Berufungswerber damals in die Leechgasse weiterfahren und hat auch seine Fahrtrichtung diesbezüglich gewählt.

Der Zeuge Dr. E S, welcher zum damaligen Zeitpunkt hinter den beiden unfallbeteiligten Lenkern gefahren ist, konnte hinsichtlich des näheren Unfallherganges bzw der Fahrlinien des Berufungswerbers und der Radfahrerin keine näheren Angaben machen. Allerdings bestätigte der Zeuge die Richtigkeit seiner Angaben in der Anzeige der Bundespolizeidirektion Graz vom 31.3.1998, wonach der Personenkraftwagen die Radfahrerin links überholte und gleichzeitig die Radfahrerin ihr Fahrrad ganz leicht nach links, vielleicht mit der Absicht, den Kreisverkehr weiterhin zu befahren, gelenkt hat. Hiebei kam es zu einer Berührung zwischen der rechten Längsseite des Personenkraftwagens und der linken Seite des Fahrrades.

Hiezu ist wie folgt festzustellen:

Gemäß § 16 Abs 1 lit a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen, wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist.

Vorerst ist grundsätzlich festzuhalten, dass es für den Berufungswerber insofern eine unklare Verkehrslage gegeben hat, als es für die vor ihm fahrende Radfahrerin grundsätzlich mehrere Möglichkeiten gegeben hätte, den Kreisverkehr zu verlassen. Ein Ausweichen nach rechts, wie es die Zeugin H geschildert hat, ist als normale Reaktion auf ein sich von hinten näherndes Kraftfahrzeug zu werten und für sich allein noch kein Hinweis, dass die Radfahrerin den Kreisverkehr verlassen wird. So hat die Radfahrerin kein diesbezügliches Handzeichen nach rechts gegeben bzw hat ihre Fahrt annähernd parallel zum Gehsteig vor dem Sparmarkt fortgesetzt. Somit war jedoch auch keine Annahme dahingehend gerechtfertigt, dass die Zeugin nach ihrem Ausweichmanöver in kurzem Bogen unmittelbar nach rechts in die Beethovenstraße abbiegen würde.

Für ein extremes Auslenken nach links seitens der Radfahrerin, wie es der Berufungswerber schilderte, sind keinerlei Beweismittel vorhanden und hat die Radfahrerin ein solches nach links Auslenken ihrerseits bestritten bzw hat auch der Zeuge Dr. S vor der Polizei lediglich von einem leichten Lenken nach links gesprochen, welches wiederum darauf schließen lässt, dass die Zeugin die Absicht hatte, den Kreisverkehr weiter zu befahren. Somit hätte der Berufungswerber jedoch im Zweifel seinen Überholvorgang abbrechen müssen bzw sicherstellen müssen, dass er seinen Überholvorgang jederzeit abbrechen kann, falls es zu einer Gefährdung der Radfahrerin kommen sollte.

Weiters trifft den Berufungswerber jedenfalls die Hauptverantwortung, auch wenn sich die Radfahrerin eventuell nicht ganz korrekt verhalten haben sollte, da ein Autofahrer, der den Kreisverkehr verlässt, entsprechende Beobachtungen machen bzw verantwortungsvoll reagieren muss. Auch hätte der Berufungswerber, als er feststellte, dass sich der Seitenabstand zur Radfahrerin verringerte, entsprechend reagieren müssen. Somit hätte auch ein allfälliges Fehlverhalten der Zeugin nicht schuldbefreiend wirken können, da der Berufungswerber nicht überholen hätte dürfen bzw das Fahrverhalten der Zeugin entsprechend beobachten hätte müssen, wodurch ihm jedoch ihr etwaiges Fehlverhalten auffallen hätte müssen und er den Überholvorgang wiederum hätte abbrechen müssen. Auch hätte er sich davon vergewissern müssen, ob die Zeugin, wie er annahm, tatsächlich nach rechts in die Beethovenstraße abbiegt oder nicht. Zusammenfassend musste der Berufungswerber damit rechnen, dass die Radfahrerin den Kreisverkehr nicht verlässt bzw diesen weiter befährt und kam es dadurch, dass der Berufungswerber den Kreisverkehr bereits vor der Radfahrerin verlassen wollte, automatisch zu einem Kreuzen der Fahrlinien zwischen dem Berufungswerber, welcher den Kreisverkehr Richtung Leechgasse verlassen wollte bzw der Radfahrerin, die den Kreisverkehr weiter bis zur Schubertstraße befahren wollte. Ein Kreuzen der Fahrlinien war somit unvermeidbar bzw ergab sich daraus automatisch eine mögliche Gefährdung der Radfahrerin und erübrigte sich diesbezüglich auch die Beiziehung eines kfz-technischen Sachverständigen zur Feststellung einer Gefährdung der Radfahrerin durch die Fahrlinie des Berufungswerbers. Die Ausführungen des Berufungswerbers konnten somit nicht zur Straffreiheit führen.

Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die Bestimmungen des § 16 StVO 1960 über die Überholverbote dienen im hohem Maße der Verkehrssicherheit, da sie eine Gefährdung oder Behinderung der übrigen Straßenverkehrsteilnehmer auf Grund eines vorschriftswidrigen Überholmanövers vermeiden sollen. Gegen diesen Schutzzweck hat der Berufungswerber durch sein Fahrverhalten verstoßen. Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Als erschwerend bzw als mildernd wurde von der Behörde erster Instanz nichts gewertet. Diesbezüglich ist auszuführen, dass laut erstinstanzlichem Akt der Berufungswerber unbescholten ist, wobei dies jedoch nicht zu einer Strafherabsetzung führen konnte. Dies unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Folgen der Übertretung nicht unerheblich sind bzw unter Hinweis auf das Einkommen des Berufungswerbers.

Hinsichtlich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Einkommen in der Höhe von ca. S aus Teilzeitbeschäftigung sowie ca. S aus der Ordination monatlich, Vermögen: eine Landwirtschaft zur Hälfte, Einheitswert unbekannt, Sorgepflichten für zwei Kinder, die Gattin ist geringfügig beschäftigt, Belastungen in der Höhe von ca. S 4 Mio.) erscheint die von der Behörde erster Instanz verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei sich diese ohnedies im unteren Strafbereich bewegt.

Die Präzisierung des Spruches erfolgte zur exakten Tatortsbeschreibung.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Überholverbot Kreisverkehr Radfahrer ausweichen einbiegen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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