Rechtssatz: Treffen auf eine Windschutzanlage die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 zu, ist sie jedenfalls als Wald anzusehen und unterliegt dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht ausschließlich um forstlichen Bewuchs handelte, weil bei Windschutzanlagen kraft der Definition des § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975 die Waldeigenschaft nicht nur vom forstlichen Bewuchs an Bäumen sondern auch vom Strauchbewuchs abhä... mehr lesen...
Rechtssatz: Soweit Sträucher für die volle Funktionsfähigkeit einer Windschutzanlage erforderlich sind, bilden sie einen Bestandteil dieser Anlagen. Schlagworte Windschutzanlage, Sträucher, Funktionsfähigkeit mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt sich den innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen nicht entnehmen, worin konkret durch die vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen ein Verstoß des § 60 Abs 1 und Abs 2 Forstgesetz gelegen ist - gegenständlich wurde gegenüber dem Beschuldigten nur der Vorwurf erhoben, er habe, wie dies anläßlich einer Überüfung am 26.6.1995 durch ein Organ der Behörde festgestellt worden sei, auf den Parzellen 1, 2 und 3, KG A, auf einer Länge von 1.400 lfm, Traktorwege ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird von einer Agrargemeinschaft entgegen der bescheidmäßigen Auflagen der Fällungsbewilligung aus der Nutzungsfläche anstatt der bewilligten 890 lm ca 1.344 fm bezogen, sowie das anfallende Reisig weder am Stammfuß der Bäume aufgehäuft, noch das Überlagern des Jungwuchses mit Reisig verhindert, so ist der 65-jährige Obmann der Agrargemeinschaft auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er überlastet war und sein Stellvertreter Kontrollgänge vornahm. mehr lesen...
Rechtssatz: Unterläßt es der Beschuldigte als Eigentümer von Waldboden trotz entsprechender Aufforderung durch die Forstbehörde, die gesamte vorhandene Kahlfläche in der behördlich festgesetzten Frist mit einer ausreichenden Anzahl von standorttauglichen Holzgewächsen (es sind lediglich Eschen, jedoch in zu großem Abstand und zu geringer Zahl gepflanzt worden, sodaß 2/3 der Aufforstungsfläche, 2.000 m², mit insgesamt ca 60 Eschen bestockt sind, wobei die Aufforstung von 60 Eschen für eine ... mehr lesen...
Rechtssatz: Das betreffende Grundstück ist mit einem Baumbewuchs von etwa 9/10 Fichte und 1/10 Laubhölzern (vorwiegend Erlen) bestockt. Der Bewuchs wies bei Berücksichtigung des Zusammenhanges mit der angrenzenden Waldparzelle eine Überschirmung von nahezu 100 % auf. Demnach steht fest, daß das betreffende Grundstück "Wald" im Sinne des §1 Abs1 Forstgesetz war. Auch der vom Beschuldigten erfolgte Hinweis auf den Katasterplan, wonach die betreffende Fläche als "landwirtschaftlich genutzt" b... mehr lesen...
Rechtssatz: Die hier vorgenommene Einzelstammentnahme wurde in einem größtenteils hiebsunreifen Hochwaldbestand durchgeführt. Insoweit ist für die Beurteilung dieser Rechtssache nicht das in der Schutzwaldverordnung festgelegte Flächenausmaß maßgebend, sondern vielmehr die Tatsache, daß im vorliegenden Fall von einem hiebsunreifen Hochwaldbestand auszugehen war, in welchem Einzelstammentnahmen zur Gänze verboten sind bzw. nur bis zu einem bestimmten Ausmaß (gemessen an der Überschirmung) e... mehr lesen...
Rechtssatz: Die zur Last gelegten Verhaltensweisen bilden keine Übertretungen nach §174 Abs1 lita Z22 (in Verbindung mit §58 Abs3 und 4) Forstgesetz, weil die damit als verletzt erachtete Verwaltungsvorschrift das im Zuge einer Bringung (und nicht einer Fällung) von Holz gebotene Verhalten näher umschreibt. mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Eigentümer des Waldgrundstückes 365/1 KG W. bis dato unterlassen, den nordöstlichen Teil des genannten Waldgrundstückes im Ausmaß von 1500 m2 wiederzubewalden, obwohl er dazu mit Bescheid vom 10.04.1990 aufgefordert worden sei. Dies habe eine Erhebung der Bezirksforstinspektion vom 07.09.1993 bzw. vom 04.05.1995 ergeben. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertret... mehr lesen...
Rechtssatz: Auch die Befolgung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG setzt eine entsprechend unmißverständliche und nachvollziehbare Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen voraus. Diesem Bestimmtheitserfordernis wird die Anordnung, die Fläche mit standortgemäßen Holzpflanzen aufzuforsten, nicht gerecht (VwGH 11.5.1987, 87/10/044). Dasselbe gilt für die Anordnung, das näher zu bezeichnende Grundstück bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederzubewalden; vielmehr hätt... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 23 Forstgesetz begeht, der eine Bringungsanlage entgegen § 60 Abs 1 leg cit plant, errichtet oder erhält. Ein "Errichtenlassen" einer nicht dem § 60 Abs 1 oder Abs 2 leg cit entsprechenden Bringungsanlage ist nach dieser Gesetzesstelle nicht pönalisiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem im Spruch: genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) auf dem Waldgrundstück 187/5 KG J. auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 Hektar hiebsunreife Hochwaldbestände (Alter ca. 30 Jahre) bis 16.02.1995 gefällt, obgleich Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten sind; dieser Sachverhalt sei anläßlich einer Kontrolle des Bezirksoberförsters G. der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Strafe nach der Bestimmung des § 85 Abs 1 lit a ForstG, wonach ein Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedarf, ist dann eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn diesbezüglich (wegen derselben Fläche) bereits eine Strafe nach § 80 Abs 1 ForstG erfolgte, da der Kahlhieb wegen der Hiebsunreife des Hochwaldbestandes (von vornherein) verboten war. Die Verhängung beider Strafen nebeneinander setzt voraus... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausdrücklich zum Vorwurf gemacht, eine bewilligungspflichtige Fällung ohne Vorliegen einer Fällungsbewilligung veranlaßt zu haben, wobei hinsichtlich der Bewilligungspflicht auf die Bestimmungen des § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz Bezug genommen wurde, so ist diese Tatanlastung nicht als Übertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 27 Forstgesetz sondern allenfalls nach § 174 Abs 1 lit a Z 30 Forstgesetz zu qualifizieren (Einstel... mehr lesen...
Rechtssatz: Zwei Übertretungen nach § 45 Abs 1 und 2 ForstG i.V. mit der Forstschutzverordnung, der betreffenden bescheidmäßigen Vorschreibung und § 174 Abs 1 lit a Z 19 ForstG liegen vor, wenn trotz Vorschreibung unterlassen wurde: 1) das im Bereich eines bestimmten Grundstückes (Eigentum) befindliche, von Borkenk"fern befallene Nadelholz in Rinde binnen (kurzer) Frist auszuarbeiten und zu entrinden und die Rindenteile unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen außerhalb des Waldes un... mehr lesen...
Rechtssatz: Daß sich auf dem bereits erwähnten Grundstück der von den Zeugen näher geschilderte forstliche Bewuchs eingestellt hatte, wurde nicht bestritten. Demnach steht fest, daß sich auf dem Grundstück durch Naturverjüngung infolge des Erreichens einer Überschirmung von 8/10 eine Neubewaldungsfläche gebildet hatte. Auf diese Fläche waren somit - ohne daß zuvor ein Feststellungsverfahren nach § 5 Forstgesetz hätte durchgeführt werden müssen - die obzitierten Bestimmungen des Forstgeset... mehr lesen...
Rechtssatz: § 174 Abs 1 lit a Z 6 Forstgesetz ist ein Dauerdelikt. mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 Forstgesetz 1975 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch di... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs.1 lit.a Z6 begeht eine Verwaltungsübertretung, die nach dem letzten Satz Z1 dieses Absatzes mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu ahnden ist, wer das Rodungsverbot des § 17 Abs.1 nicht befolgt. § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 verbietet die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung). Unter Rodung ist nicht nur die Beseitigung des Holzwuchses und des Humus sondern auch die nachfolgende Ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Im vorliegenden Fall ist aus der Umschreibung der Tat abzuleiten, daß die Bezirkshauptmannschaft den Tatbestand nach § 16 Abs. 2 lit. a Forstgesetz als verwirklicht ansah. Die vor dem Verwaltungssenat durchgeführte mündliche Verhandlung hat jedoch diese rechtliche Beurteilung nicht bestätigt. Der in dieser Verhandlung als Zeuge einvernommene Forsttechniker hat nämlich ausgesagt, daß es sich bei dem aufgeschütteten Material "jedenfalls um ein solches gehandelt habe, auf welchem ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Waldeigentümer entlang des Forstweges verschiedene Arten von Baumaterialien sowie Gerüstteile, Schaltafeln, verschiedene Eisenteile, Betonfertigteile, Rohr, leere Fässer und dgl mehr, und in einer Vertiefung am Ende dieses Forstweges Hausmüll und Abfall verschiedener Art ablagert, macht sich verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich, weil die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten ist und die Ablagerung von... mehr lesen...
Rechtssatz: Als Wald i.S.d. § 1 ForstG gelten auch unbestockte Freiflächen, sofern sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung und Verwendung einer Forstbetriebshütte auf Waldboden ohne unbedingte Notwendigkeit ist daher als eine verbotene Rodung i. S.d. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG anzusehen. Teilweise Stattgabe (bezüglich Strafhöhe). mehr lesen...
Rechtssatz: Unter einer rechtswidrigen Rodung, somit jeder Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, ist nicht nur die Beseitigung des Holzbewuchses, sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als der Waldkultur zu verstehen. Im vorliegenden Fall wurde der Waldboden, ohne daß eine Rodungsbewilligung vorlag, für waldfremde Zwecke verwendet, indem das Grundstück für die Schafehaltung und damit zur landwirtschaftlichen Nutzung ve... mehr lesen...
Rechtssatz: Legt ein Waldeigentümer ohne Meldung und Beiziehung einer befugten Fachkraft anstelle eines in der Natur vorhandenen zirka 1,30 m breiten und 300 m langen Verbindungssteiges eine 4 m breite Rohtrasse an, wobei durch diese Baumaßnahmen vorhandener Bewuchs, wie Gras, Gestrüpp und Bäume beseitigt und die Erdschichte aufgerissen wurden, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wenn der Beschuldigte über die Länge von 26 Metern in einer Breite von 3 Meter Schlägerungen in der Art vornahm, daß er zumindest drei, jedoch nicht mehr als fünf alte Bäume gefällt hat und in der Folge die so entstandene Fläche im Ausmaß von rund 80 Quadratmetern durch Aufschüttung einebnete und Fichtenpflanzen so aussetzte, daß ein Streifen in Traktorspurbreite freigeblieben ist, so trifft den Beschuldigten der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, Waldboden der Waldkultur entz... mehr lesen...
Rechtssatz: Erweitert der Beschuldigte ohne Planung und Beiziehung einer befugten Fachkraft und ohne Bewilligung einen bereits vorhandenen Weg mit einer Durchschnittsbreite von zirka 1,4 m auf eine Länge von 230 m im Zuge der Erneuerung des Weges auf eine Durchschnittsbreite von 2,5 m, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Der
Spruch: der Erstbehörde entspricht nicht den Anforderungen des §44a Z1 VStG, da aus dem
Spruch: nicht ersichtlich ist, wann bzw. mittels welchen Bescheides die Aufträge zur Behandlung des betreffenden Holzes ergangen sind und bis zu welchen Zeitpunkten den Aufträgen zu entsprechen gewesen wäre. Weiters ist auch eine nähere Umschreibung des betreffenden Holzes (Ausmaß und Art des Holzes) nicht erfolgt. mehr lesen...
Rechtssatz: Waldeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte trifft eine schon aus der Waldbewirtschaftung und Waldnutzung entstehende wesentlich weitere Verantwortung als andere Personen, so daß der Waldeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte auch schon dann gegen das Verbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verstößt, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch dritte Personen abzuwehren, unterläßt. Das Forstgesetz ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wurde im Zuge der bewilligten Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes insgesamt zirka 500 m2 Waldboden ohne Bewilligung gerodet und aufgeschüttet - und zwar auf einer Fläche die jedenfalls seit zehn Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und durch natürliche Verjüngung Wald geworden ist - verletzt das Verbot Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden. Eine rechtskräftige Baubewilligung ersetzt nicht die erforderliche Rodungsbewilligung der Forstb... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Traktorweg zum Abtransport von Brennholz in einer Länge von 140 Laufmeter errichtet, so sind zur Errichtung befugte Fachkräfte heranzuziehen und eine Meldung mit den entsprechenden Angaben (betraute Fachkräfte, technische Details, Baubeginn, Lageskizze etc) an die Forstaufsichtsbehörde zu erstatten. mehr lesen...