Erweitert der Beschuldigte ohne Planung und Beiziehung einer befugten Fachkraft und ohne Bewilligung einen bereits vorhandenen Weg mit einer Durchschnittsbreite von zirka 1,4 m auf eine Länge von 230 m im Zuge der Erneuerung des Weges auf eine Durchschnittsbreite von 2,5 m, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich.