RS UVS Vorarlberg 1994/04/23 1-136/93

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Veröffentlicht am 23.04.1994
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Rechtssatz

Unter einer rechtswidrigen Rodung, somit jeder Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, ist nicht

nur die Beseitigung des Holzbewuchses, sondern auch die nachfolgende Verwendung dieses Bodens zu anderen Zwecken als der Waldkultur zu verstehen. Im vorliegenden Fall wurde der Waldboden, ohne daß eine Rodungsbewilligung vorlag, für waldfremde Zwecke verwendet, indem das

Grundstück für die Schafehaltung und damit zur landwirtschaftlichen Nutzung verwendet wurde. Dies gibt der Beschuldigte im Schreiben vom 11.9.1991 selbst zu, in dem er angibt, daß er "wie die Jahre zuvor 4 bis 8 Schafe auf diesem Grundstück im frühen Sommer und im Herbst habe weiden lassen." Im gegenständlichen Fall steht fest, daß der forstliche Bewuchs zu einem früheren Zeitpunkt zur Gänze entfernt wurde. Die Nutzung dieser Fläche als Weide erfolgte als Hauptnutzung,

neben der eine Nutzung zu Zwecken der Waldkultur nicht mehr in Betracht kam. In objektiver Hinsicht ist damit das Tatbild der Verwaltungsübertretung erfüllt.

Schlagworte
Verstoß gegen das Rodungsverbot
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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