Eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 23 Forstgesetz begeht, der eine Bringungsanlage entgegen § 60 Abs 1 leg cit plant, errichtet oder erhält. Ein "Errichtenlassen" einer nicht dem § 60 Abs 1 oder Abs 2 leg cit entsprechenden Bringungsanlage ist nach dieser Gesetzesstelle nicht pönalisiert (Einstellung des Verfahrens).