Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Einzelmitglied Dr. Michael Herrmann über die Berufung des Herrn Ch. R., geb. am 01.02.1968, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F. U., R. 8, 8010 Graz, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 07.04.1995, GZ.:
15.1 1995/755, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung hinsichtlich Punkt 1.) des angefochtenen Straferkenntnisses dem Grunde nach abgewiesen.
Hinsichtlich der verhängten Strafe wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, daß über den Berufungswerber gemäß § 19 VStG eine Strafe von S 5.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall 2 1/2 Tage Ersatzarrest, welche binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten ist, verhängt wird.
Dadurch vermindert sich der Kostenbeitrag für das Verwaltungsstrafverfahren erster Instanz auf den Betrag von S 500,--; dieser ist binnen vier Wochen ab Zustellung dieses Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird dahingehend präzisiert, daß er hinsichtlich der Tatbeschreibung nunmehr lautet: Sie haben auf dem Waldgrundstück Nr. 187/5 KG J. im Bereich des Südost- bis Osthanges = mittlerer Teil des Grundstückes (Teil 2 des Planes) auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 Hektar hiebsunreife Hochwaldbestände im Alter von bis zu 30 Jahren, im Zeitraum vom 06.02.1995 bis 16.02.1995 gefällt, obgleich Kahlhiebe sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten sind.
Bei der vom Berufungswerber verletzten Rechtsvorschrift handelt es sich um den § 80 Abs 1 ForstG. iVm § 174 Abs 1 lit a Z 28 leg cit.
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung hinsichtlich Punkt 2.) Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) auf dem Waldgrundstück 187/5 KG J. auf der ursprünglich mit Kiefer, Rotbuche und Eiche bestockten Fläche im Ausmaß von ca. 1 Hektar hiebsunreife Hochwaldbestände (Alter ca. 30 Jahre) bis 16.02.1995 gefällt, obgleich Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen verboten sind; dieser Sachverhalt sei anläßlich einer Kontrolle des Bezirksoberförsters G. der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg am 16.02.1995 am angeführten Ort festgestellt worden.
2.) Außerdem habe er im vorliegenden Fall eine Fällung entgegen der Bestimmung des § 85 Abs 1 Forstgesetz, nämlich eine solche ohne forstrechtliche behördliche Bewilligung, vorgenommen, da Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der zuständigen Behörde bedürfen.
Hiedurch habe er für 1.) eine Übertretung des § 80 Abs 1 ForstG. 1975 und für 2.) eine Übertretung des § 85 Abs 1 lit a ForstG. 1975 begangen und wurde für 1.) und 2.) je eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- (je 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.
In seiner fristgerecht eingebrachten Berufung vom 04.05.1995 bestritt der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen, wobei er insbesondere ausführte, daß die geschlägerten Bäume bereits hiebsreif gewesen wären und tatsächlich nur einige Bäume geschlägert worden seien.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat am 12.03.1996 eine öffentliche, mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Berufungswerbers sowie des Vertreters der belangten Behörde unter Beiziehung des Zeugen Bezirksoberförster B.G. durchgeführt.
Aufgrund dieser Verhandlungen und des Inhaltes der Verwaltungsakten wurde folgender Sachverhalt festgestellt:
Hinsichtlich Punkt 1.):
Der Berufungswerber ist Eigentümer des Waldgrundstückes 187/5 KG J.. Bis 16.02.1995 wurde auf dem gegenständlichen Waldgrundstück im Bereich des Südost- bis Osthanges = mittlerer Teil eine Schlägerung hiebsunreifer Hochwaldbestände im Ausmaß von ca. 1 Hektar durchgeführt.
Die entscheidende Behörde folgt hiebei der glaubwürdigen und auch logisch nachvollziehbaren Aussage des Meldungslegers, Bezirksoberförster B.G., wonach dieser bei einer Nachschau am 6.2.1995 bzw. am 16.02.1995 feststellen konnte, daß der Berufungswerber einen Kahlhieb, welcher hiebsunreifen Hochwaldbestand umfaßte, auf dem gegenständlichen Grundstück durchführte. Der Kahlhieb reichte bis ca. zur Mitte des Waldgrundstückes und hatte zum Zeitpunkt des 16.02.1995 ein Ausmaß von ca. 1 Hektar. Durch Abzählen der Jahresringe an den Stöcken konnte eine Altersfeststellung durchgeführt werden und ergab sich ein Alter der geschlägerten Bäume von rund 30 Jahren.
Den Ausführungen des Berufungswerbers, es seien lediglich einzelne, hiebsreife Bäume geschlägert und keinesfalls ein Kahlhieb eines hiebsunreifen Hochwaldbestandes durchgeführt worden, konnte somit kein Glauben geschenkt werden.
Gemäß § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen.
Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß
anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Gemäß § 80 Abs 1 ForstG. sind Kahlhiebe in hiebsunreifen Hochwaldbeständen sowie über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahmen verboten.
Das vorrangige Ziel des Forstgesetzes ist die Walderhaltung. Dieses Ziel wird im § 12 Forstgesetz programmatisch festgelegt und führt naturgemäß ein Kahlhieb hiebsunreifer Hochwaldbestände in einem Ausmaß von ca. 1 Hektar zu einer Verletzung dieses Schutzzweckes.
Als erschwerend bzw. als mildernd war nichts zu werten. Eine Herabsetzung der Strafe erfolgte, da mit Straferkenntnis vom 28.09.1995, GZ: 15.1 1995/3578 dem Berufungswerber betreffend des gegenständlichen Waldgrundstückes ein Großkahlhieb, der auch den gegenständlichen Tatzeitraum umfaßt, zur Last gelegt wurde und hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt worden ist. Nunmehr ist ein Großkahlhieb im Verhältnis als schwereres Delikt anzusehen, wobei insbesondere auch eine zusätzliche Gefährdung durch die große Fläche entsteht.
Auch hinsichtlich der vom Berufungswerber selbst bekanntgegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (Hälfte eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einem Einheitswert von S 150.000,--, Taschengeld ca. S 2.000,-- mtl., diesbezüglich nimmt die entscheidende Behörde an, daß der Berufungswerber als Landwirt über weitere Einkünfte verfügt, keine Sorgepflichten, keine Schulden persönlicher Natur) erscheint die nunmehr verhängte Strafe als schuldangemessen, wobei zu berücksichtigen ist, daß sich diese bei einem Strafrahmen von bis zu S 100.000,-- ohnedies im untersten Strafbereich bewegt.
Zu Punkt 2.):
Gemäß § 85 Abs 1 lit a FortG. bedürfen Kahlhiebe und diesen gleichzuhaltende Einzelstammentnahmen (Abs 2) auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe
von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde. Im gegenständlichen Fall steht fest, daß bis 16.02.1995 Wald im Ausmaß von ca. 1 Hektar kahlgeschlägert wurde.
Wie die belangte Behörde selbst ausführt, hat die geschlägerte Fläche im Bereich des Nord- bis Nordosthanges ein Ausmaß von ca. 0,25 ha, wobei das Bestandesalter der Bäume dort über 60 Jahre liegt.
Diesbezüglich erfolgte auch durch die Behörde erster Instanz die Bezeichnung mit Teil I des tatgegenständlichen Waldgrundstückes.
Im Südost- bzw. Osthang, wo das Bestandsalter 15 - 30 Jahre ausmacht und somit Hiebsunreife vorliegt, wurde im Ausmaß von ca. 1 Hektar geschlägert. Diesbezüglich erfolgte bereits unter Punkt 1.) eine Bestrafung nach § 80 Abs 1 ForstG.
Da nunmehr einerseits die Fläche betreffend Teil I nicht einen halben Hektar erreicht, andererseits bezüglich der über einen halben Hektar hinausgehenden Fläche bereits eine Bestrafung gemäß § 80 Abs 1 leg cit erfolgte und somit eine Doppelbestrafung zu vermeiden war, war die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens hinsichtlich Punkt 2.) des angefochtenen Straferkenntnisses zu verfügen.