RS UVS Kärnten 1995/02/01 KUVS-942-943/3/94

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Veröffentlicht am 01.02.1995
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Rechtssatz

Wer als Waldeigentümer entlang des Forstweges verschiedene Arten von Baumaterialien sowie Gerüstteile, Schaltafeln, verschiedene Eisenteile, Betonfertigteile, Rohr, leere Fässer und dgl mehr, und in einer Vertiefung am Ende dieses Forstweges Hausmüll und Abfall verschiedener Art ablagert, macht sich verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich, weil die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verboten ist und die Ablagerung von Müll, Gerümpel und anderem Abfall eine Waldverwüstung darstellt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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