RS UVS Kärnten 1993/11/09 KUVS-927/3/93

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Veröffentlicht am 09.11.1993
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Rechtssatz

Wenn der Beschuldigte über die Länge von 26 Metern in einer Breite von 3 Meter Schlägerungen in der Art vornahm, daß er zumindest drei, jedoch nicht mehr als fünf alte Bäume gefällt hat und in der Folge die so entstandene Fläche im Ausmaß von rund 80 Quadratmetern durch Aufschüttung einebnete und Fichtenpflanzen so aussetzte, daß ein Streifen in Traktorspurbreite freigeblieben ist, so trifft den Beschuldigten der verwaltungsstrafrechtliche Vorwurf, Waldboden der Waldkultur entzogen zu haben, nicht (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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