Rechtssatz: Gemäß § 174 Abs. 1 lit. b Z 26 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer die in einer Fällungsbewilligung gemäß § 88 Abs. 3 und Abs. 4 erster Satz vorgeschriebenen Bedingungen und Auflagen nicht erfüllt. Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z 3 Forstgesetz begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Waldverwüstungsverbot des § 16 Abs. 1 nicht befolgt. Gemäß § 16 Abs. 1 leg.cit ist jede Waldverwüstung verboten. Dieses Verbot richtet sich gegen jedermann. Gemäß § 16 Abs. 2 Forstge... mehr lesen...
Rechtssatz: Auf Grund des festgestellten Sachverhalts ist davon auszugehen, dass der Bw (jedenfalls) in dem ihm vorgeworfenen Zeitpunkt auf Waldboden Recyclingmaterial, Erdmaterial und Wurzelstöcke lagerte. Dies wird letztlich auch von ihm selbst in der Berufung eingeräumt, wenngleich er mit wirtschaftlichen Gründen und betrieblichen Notwendigkeiten argumentiert. Der Bw verkennt die Rechtslage damit insofern, als diese Aspekte im Tatbestand des § 17 Abs.1 Forstgesetz 1975 keine Deckung fin... mehr lesen...
Rechtssatz: Gemäß § 17 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.I.Nr. 78/2003 (die während des Verfahrens in Kraft getretene weitere Novelle durch das Agrarrechtsänderungsgesetz 2004, BGBl.I.Nr. 83/2004 brachte jedenfalls keine für den Bw günstigere Regelung), ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten. Wer dieses Rodungsverbot nicht befolgt, begeht nach § 174 Abs.1 lit.a Z6 leg.c... mehr lesen...
Rechtssatz: Die geforderte Ersatzaufforstung wäre nach dem Auflagenpunkt 3 des Bescheids bis 30.11.2003 im Umfang von 1.500 m² vorzunehmen gewesen. Tatsächlich war sie jedenfalls am 3.5.2004 zumindest noch nicht abgeschlossen. Der Bw ist damit im Zeitraum vom 1.12.2003 bis zumindest 3.5.2004 dieser Vorschreibung entgegen den genannten Bestimmungen nicht nachgekommen - dingliche Wirkung der Rodungsbewilligung. mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Beschuldigten können Fällungen und die daraus resultierenden Verstöße gegen das Forstgesetz, die von einem von ihm beauftragten Unternehmen durchgeführt wurden, nicht zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Fällungen erwiesenermaßen von Arbeitern des beauftragten Schlägerungsunternehmens entgegen der vom Forstaufsichtsorgan zwei Tage zuvor in Gegenwart des Schlägerungsunternehmers erfolgten Auszeigung durchgeführt wurden und obwohl die Entnahmefläche zudem eigens mit Bändern g... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Rodung liegt bei Verwendung einer unbestockten Waldfläche für die Bebauung mit einer Hütte vor, wenn diese Hütte tatsächlich der forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung dient und dazu unbedingt notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ist ein Maschinenunterstand zur ordentlichen forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen Wohnort und Revierort des Beschuldigten und aufgrund der Reviergröße auch der Einsatz von forstlichen Geräten und Mas... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer in seinem Wald eine Fläche von ca. 0,4 ha derart kahl schlägert, dass sich ein räumlicher Zusammenhang mit einer bewilligten und auf 0,5 ha auch durchgeführten Fällung ein Kahlschlag von zusammen 0,9 ha ergibt, wobei eine Fläche von 0,4 ha ohne Bewilligung erfolgte und Altholzbestände zwischen zwei Kahlflächen derart aufgelichtet wurden, dass die verbliebene Überschirmung auf weniger als 6/10 der vollen Überschirmung, nämlich nur mehr 0,4 bis 0,5 ha der vollen Überschirmung... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch die Grabungen und Anschüttung des ausgehobenen Erdmaterials wird für sich allein Waldboden noch nicht zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet und muss daher das Vorliegen einer Rodung iSd § 17 Abs 1 Forstgesetz verneint werden. Die in den Vorarbeiten zur Herstellung der geplanten Wasser- und Abwasseranlage gelegene abträgliche Behandlung des Waldbodens verwirklicht daher nicht den Rodungstatbestand des § 17 Abs 1 Forstgesetz (VwGH vom 22.4.1987, Zahl: 8... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als verantwortlicher Waldeigentümer und Verpflichteter aus einem Bescheid es unterlässt, Windwurfholz im Ausmaß von ca. 150 fm in geeigneter und zumutbarer Weise der Gefahr einer Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen, sowie Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen bzw. seiner Verpflichtung aus dem Bescheid dahingehend, dieses Windwurfholz bis längstens 10.6.2000 zu entrinden bzw. sonst in geeigneter Weise ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei der Verletzung der Wiederbewaldungspflicht des § 13 Forstgesetz handelt es sich um ein Dauerdelikt und ist die Strafbarkeit solange gegeben, bis der gesetzliche Zustand hergestellt wird. Das strafbare Verhalten hat gegenständlich mit Ablauf des 31.12.1999 begonnen und wurde mit diesem Zeitpunkt der objektive Tatbestand der dem Beschuldigten zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Die Erstinstanz ist gegenständlich von einer Wiederbewaldungspflicht innerhalb des im § 13 ... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat der Beschuldigte Waldgrundstücke die in seinem Eigentum stehen, jedoch dem Pächter an diesem Waldgrundstück ein Fruchtgenussrecht eingeräumt, so ist er für einen bewilligungslosen Kahlschlag nicht verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies umso mehr, als der Beschuldigte als Vertreter des Fruchtnießers auftrat. (Einstellung des Verfahrens) Schlagworte Wald, Waldboden, Eigentümer, Fruchtnießer, Fruchtgenussrecht, Kahlschlag, bewilligungsloser Kahlschlag, Fällbewilli... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Vornahme eines Kahlschlages im Ausmaß von ca. 0,5 ha im Bereich einer seichtgründigen, schroffen Hanglage mit schwierigen Wiederbewaldungsbedingungen - somit in einem Schutzwald im Sinne des § 21 Abs. 2 lit. c ForstG - ist eine forstbehördliche Genehmigung erforderlich. Der Beschuldigte kann sich seiner Verantwortlichkeit im Sinne des § 90 Abs. 2 ForstG nicht dadurch entledigen, dass er die Entgegennahme von Schlägerungsaufträgen und die Organisation und Durchführung de... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine mit Rodung bezeichnete Tätigkeit umfasst einerseits den Entzug des Waldgrundes aus der Holzzucht und andererseits seine Verwendung zu einem anderen Zweck. Eine solche Verwendung geht aus der mit dem angefochtenen Straferkenntnis erhobenen Tatanlastung noch nicht hervor. Die dem Beschuldigten angelastete Durchführung von Grabungsarbeiten zum Zweck der Errichtung einer Weganlage ist für sich allein noch nicht als Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der... mehr lesen...
Rechtssatz: Durch das gleichzeitige Weiterverwenden einer Waldfläche für ein Wildgehege iS des §17 Abs1 ForstG einerseits und Nichtbefolgen eines diesbezüglichen Einstellungsbescheides gemäß §172 Abs6 des Forstgesetzes andererseits wird dasselbe Rechtsgut verletzt. Gleichzeitig wurde durch die Begehung des einen dem Beschuldigten vorgeworfenen Deliktes zwangsweise auch das andere dem Beschuldigten ebenfalls zur Last gelegte Delikt begangen. Es liegt daher seit der Erlassung des Einstellung... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1. im Laufe des Oktober und November 1999 auf Gst Nr, GB Kirchberg i. T., auf Waldboden ein Gebäude im Ausmaß von 5,40 m x 3,80 m (Blockhaus, winddichte Ausschäumung der Ritzen zwischen den Balken mit Polyurethanschaum, Balkon auf der Talseite, Innenschalung mit gehobelten Brettern, Dacheindeckung mit Betonplatten, Vordachschalung mit gehobelten Brettern) errichtet, somit das Rodungsverbot nicht befol... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als verantwortlicher Grundeigentümer auf seinem Waldgrundstück zum Zwecke der Errichtung eines Bauobjektes (landwirtschaftlich genutztes Gebäude) eine achteckige Fundamentschalung mit einem Durchmesser von ca. 4 m und einer Höhe von ca. 05 bis 1,0 m errichtet und demnach Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, obwohl eine entsprechende Rodungsbewilligung nicht vorgelegen hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Beschluss des Verwaltun... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf seinen Flächen eine Forststraße mit einer Länge von ca. 300 m und einer Breite von durchschnittlich 3 m und somit eine Bringungsanlage ohne Planung und nicht unter der Bauaufsicht befugter Fachkräfte errichten lässt, sowie die Meldung über die nicht bewilligungspflichtige aber anmeldepflichtige Forststraße bei der Behörde nicht durchführt, obwohl dies bis spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb zu erfolgen hat, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Bei Er... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Einbeziehung von Wald in eine Wildgehegefläche und dessen Verwendung als Einstand für das Rotwild dient waldfremden Zwecken. In ihrer Eigenschaft als Unterstandsmöglichkeit für Wildtiere erleidet die Waldkultur schwerste Fege-, Schäl- und Verbissschäden. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer es unterläßt die Errichtung der Forststraße spätestens vier Wochen vor dem Trassenfreihieb der Behörde unter Angabe des Namens, der mit der Planung und Bauaufsicht betrauten Fachkraft und den Angaben über das Bauvorhaben, wie über wesentliche technische Details, dem beabsichtigten Baubeginn und die voraussichtliche Baudauer, einschließlich der Beibringung einer maßgerechten Lageskizze der Behörde zu melden, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Errichtet, oder läßt der Beschuldigte eine Forststraße, die Waldboden in einem durchaus erheblichen Ausmaß in Anspruch nahm, zur Bringung errichten, so ist die Bewilligungspflicht u.a. auch dann gegeben, wenn die Forststraße von der öffentlichen Wegparzelle abzweigt und in diesem Bereich auch ein Kabel der Post verlegt ist und dementsprechend sowohl öffentliche Interessen der öffentlichen Straßen als auch die der Post- und Telegraphenverwaltung im Sinne des § 62 Abs 1 lit e For... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Beschuldigte begeht eine Waldverwüstung, wenn er den Bewuchs (Eichen, Pappeln, Weiden, Eschen, Fichten, Linden und Birken) mittels Schubraupe flächig entfernt und der Oberboden flächig abgetragen wurde, wodurch die Produktionskraft des Waldbodens wesentlich geschwächt wurde. Dabei wird nach dem Gesetz eine Fläche als Wald verstanden, die mit Holzgewächsen der im Anhang angeführten Arten bestockten Grundflächen, soweit die Bestockung mindestens eine Fläche von 1.000 m² und e... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als verantwortlicher Beauftragter der A AG vorsätzlich veranlaßt, daß ein anderer eine Verwaltungsübertretung begehe, indem er die Baufirma B, vertreten durch den handelsrechtlichen Geschäftsführer C beauftragt, in der Zeit vom 12.10.1992 bis zum 10.11.1992 die Forststraße D, Teilstücke A und B, auf einer Gesamtlänge von 950 lfm mit einer Planumbreite von 4 m in den Katastralgemeinden E und F zu errichten, obwohl zu diesem Zeitpunkt eine behördliche Bewilligung nach dem For... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf Schutzwaldparzellen Kahlhiebe bzw eine diesem gleichzuhaltende Einzelstammentnahme im Ausmaß von ca 0,7 ha, ohne Vorliegen der hiefür erforderlichen Fällungsbewilligung durchführt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und verantwortet, zumal der Waldboden dadurch einer offenbaren Rutschgefahr ausgesetzt und infolge der Steilheit des Geländes durch Oberflächenerosion und Schneeschub eine rechtzeitige Wiederbewaldung unmöglich ist, auch die Herbeiführung einer Wa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Nichterfüllung eines auf § 44 Abs 2 Forstgesetz gestützten Bescheides kann nicht als Verletzung eines Gebotes des § 45 Forstgesetz angesehen werden. Daraus folgt, daß das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten nicht den Tatbestand gemäß § 174 Abs 1 lit a Z 19 Forstgesetz 1975 verwirklicht. (Einstellung des Verfahrens) mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten innerhalb der einjährigen Verfolgungsverjährungszeit lediglich zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß im Zeitraum zwischen dem 28.10.1996 und 30.10.1996 näher angeführte Waldparzellen im Zuge einer Verbreiterung der öffentlichen Wegparzelle Nr. 622, KG A, auf einer Fläche von ca. 0,0600 ha verwüstet und stark geschädigt worden sind, obwohl jedermann jede Waldverwüstung verboten ist, vorgehalten, so ist dieser Vorhalt für die Verfolgungsverjähru... mehr lesen...
Rechtssatz: Läßt die Beschuldigte als grundbücherliche Hälfteigentümerin auf einer Teilfläche von 1.700 m² den vorhandenen Bewuchs samt Wurzelstöcken abtragen, den Waldboden planieren und einebnen und eine Wiese anlegen, ohne die erforderliche forstrechtliche Bewilligung, verwendet zumindestens befristet Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur, so wird sie dadurch verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf einer Teilfläche von 1.700 Quadratmetern den vorhandenen Bewuchs samt Wurzelstöcken abträgt, den Waldboden planiert, einebnet und eine Wiese anlegt und dadurch zumindest Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich und kann der Hinweis, daß eine Teilfläche von 300 m² für die Bebauung vorgesehen und von der Widmung "Wald" als Punktwidmung ausgenommen war, nicht exkulpieren. mehr lesen...
Rechtssatz: Wer auf einem Teilstück eines in seinem Eigentum stehenden Grundstückes auf einer Fläche von 0,9 ha in einem hiebsunreifen Hochwaldbestand verbotswidrig einen Kahlhieb vornimmt, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Dies auch dann, wenn der Beschuldigte die Tathandlungen nicht selbst, sondern durch einen Dritten durchführen ließ, dies jedoch mit Zustimmung und Veranlassung des Beschuldigten geschah und er diesem Sachverhalt im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungss... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer nach Rodung einer Waldfläche im Ausmaß von 7.000 m² als Eigentümer einen Holzzufahrtsweg errichten läßt, obwohl dafür eine Rodungsbewilligung nicht vorlag, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, da er Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur verwendet hat. mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber für schuldig erkannt, er habe als Bewirtschafter des Grundstückes Nr der KG in der Zeit vom 04 bis 14 11 1996 auf diesem Grundstück einen 3 bis 5 m breiten und 130 m langen Streifen (Sträucher) der bestehenden Windschutzanlage entgegen § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch Rodung entzogen. Er habe dadurch § 17 Abs 1 im Verein mit § 174 Abs 1 lit... mehr lesen...