Läßt sich den innerhalb der Verjährungsfrist gesetzten Verfolgungshandlungen nicht entnehmen, worin konkret durch die vom Beschuldigten gesetzten Maßnahmen ein Verstoß des § 60 Abs 1 und Abs 2 Forstgesetz gelegen ist - gegenständlich wurde gegenüber dem Beschuldigten nur der Vorwurf erhoben, er habe, wie dies anläßlich einer Überüfung am 26.6.1995 durch ein Organ der Behörde festgestellt worden sei, auf den Parzellen 1, 2 und 3, KG A, auf einer Länge von 1.400 lfm, Traktorwege mit einer Steigung von bis zu 45 % errichtet, ohne hiefür im Besitze einer forstrechtlichen Bewilligung gewesen zu sein - so wurde keine die Verfolgungsverjährung unterbrechende Verfolgungshandlung gesetzt (Einstellung des Verfahrens).