RS UVS Kärnten 1993/09/08 KUVS-1014/3/93

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Veröffentlicht am 08.09.1993
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Rechtssatz

Wurde im Zuge der bewilligten Errichtung eines Wirtschaftsgebäudes insgesamt zirka 500 m2 Waldboden ohne Bewilligung gerodet und aufgeschüttet - und zwar auf einer Fläche die jedenfalls seit zehn Jahren nicht mehr landwirtschaftlich genutzt und durch natürliche Verjüngung Wald geworden ist - verletzt das Verbot Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden. Eine rechtskräftige Baubewilligung ersetzt nicht die erforderliche Rodungsbewilligung der Forstbehörde.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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