Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch die Kammermitglieder Vorsitzende Dr. Karin Clement, Berichter Dr. Michael Herrmann und Beisitzer Dr. Wigbert Hütter über die Berufung des Herrn F. M., A., P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 29.12.1995, GZ.: 15.1 1993/7453, wie folgt entschieden:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
Mit dem im Spruch genannten Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe es als Eigentümer des Waldgrundstückes 365/1 KG W. bis dato unterlassen, den nordöstlichen Teil des genannten Waldgrundstückes im Ausmaß von 1500 m2 wiederzubewalden, obwohl er dazu mit Bescheid vom 10.04.1990 aufgefordert worden sei. Dies habe eine Erhebung der Bezirksforstinspektion vom 07.09.1993 bzw. vom 04.05.1995 ergeben. Hiedurch habe der Berufungswerber eine Übertretung des § 13 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 1 ForstG. begangen und wurde hiefür eine Geldstrafe in der Höhe von S 15.000,-- (5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. In seiner fristgerechten Berufung vom 15.01.1996 wies der Berufungswerber darauf hin, daß sich die wiederzubewaldende Fläche auf ein Ausmaß von richtig 950 m2 beziehe und es ihm unverständlich sei, daß eine natürliche Bewaldung nicht als ausreichend anerkannt würde.
Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark stellt hiezu nachfolgendes fest:
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt und entscheidet daher über die dagegen eingebrachte Berufung gemäß § 51 c VStG der Unabhängige Verwaltungssenat durch eine Kammer.
Gemäß § 13 Abs 1 ForstG. hat der Waldeigentümer Kahlflächen und Räumden, im Schutzwald nach Maßgabe des § 22 Abs 3 mit standortstauglichem Vermehrungsgut forstlicher Holzgewächse rechtzeitig wieder zu bewalden.
Gemäß § 13 Abs 2 leg cit gilt die Wiederbewaldung als rechtzeitig, wenn die hiezu erforderlichen Maßnahmen (Saat oder Pflanzung) bis längstens Ende des dritten dem Entstehen der Kahlfläche oder Räumde nachfolgenden Kalenderjahres ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Gemäß § 13 Abs 7 leg cit ist die Verjüngung (durch Aufforstung erzielte Verjüngung oder Naturverjüngung) im Bedarfsfalle so lange nachzubessern, bis sie gesichert ist. Gemäß § 172 Abs 6 lit a leg cit hat die Behörde, wenn Waldeigentümer, Einforstungsberechtigte oder andere Personen bei Behandlung des Waldes oder in seinem Gefährdungsbereich (§ 40 Abs 1) die forstrechtlichen Vorschriften außer acht lassen, unbeschadet der allfälligen Einleitung eines Strafverfahrens, die zur umgehenden Herstellung des den Vorschriften entsprechenden Zustandes möglichen Vorkehrungen einschließlich der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen, wie insbesondere die rechtzeitige und sachgemäße Wiederbewaldung dem Verpflichteten durch Bescheid aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und nötigenfalls gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten durchführen zu lassen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 10.04.1990, GZ: 8.1 M 35-89, Spruch II, wurde dem Berufungswerber gemäß § 13 Abs 1, 2 und 7 der Auftrag erteilt, den nordöstlichen Teil des Waldgrundstückes Nr. 365/1, KG W., im Ausmaß von 950 m2, wie im Lageplan mit grünen Linien eingezeichnet, wiederzubewalden. Die Wiederbewaldung (Aufforstung) war laut Bescheid bis 15.05.1990 vorzunehmen und sollte in den unmittelbar nachfolgenden Jahren so lange nachgebessert und gepflegt werden, bis dieselbe gesichert gewesen wäre. Der Lageplan bildete einen Bestandteil des Bescheides.
Bei dem im Bescheid vom 10.04.1990 enthaltenen Wiederbewaldungsauftrag handelt es sich um einen sogenannten "forstpolizeilichen Auftrag" und wäre dieser auch auf § 172 Abs 6 lit a ForstG. zu stützen gewesen. Es ist weiter auszuführen, daß ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, so bestimmt gefaßt werden muß, daß nötigenfalls seine Durchsetzung im Wege der Zwangsvollstreckung möglich ist. Um einerseits dem Verpflichteten die überprüfbare Möglichkeit zu geben, dem Leistungsauftrag zu entsprechen, andererseits aber auch den Umfang einer allfälligen Ersatzvornahme deutlich abzugrenzen, ist es erforderlich, die aufgetragenen Maßnahmen im Bescheidspruch so unmißverständlich und nachvollziehbar zu umschreiben, daß ohne weiteres Verfahren eine Vollstreckungsverfügung ergehen kann (VwGH 22.04.1991, 91/07/0014).
Diesem Bestimmtheitserfordernis wird die Anordnung, die Fläche "mit standortsgemäßen Forstpflanzen" aufzuforsten, nicht gerecht (VwGH 11.05.1987, 87/10/0044).
Ein Bescheidspruch, durch den eine Verpflichtung auferlegt wird, entspricht somit nur dann dem Gesetz, wenn er so bestimmt gefaßt ist, daß er einer zwangsweisen Durchsetzung im Wege der Vollstreckung zugänglich ist. Diesem Bestimmtheitserfordernis wird die Anordnung, das näher bezeichnete Grundstück bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederzubewalden, nicht gerecht; vielmehr hätte es hiezu einer Bezeichnung der Hölzer bedurft, die im konkreten Fall als "standortstaugliche forstliche Holzgewächse" anzusehen sind.
Es wäre im gegenständlichen Fall daher erforderlich gewesen, neben Ausmaß und Lage der wiederzubewaldenden Fläche, insbesondere die dafür zu verwendenden Pflanzenarten im Bescheidspruch deutlich darzustellen.
Durch die Nichtbezeichnung der Hölzer, die im konkreten Fall als standortsgemäß (auch dies ist dem Bescheidspruch nicht zu entnehmen) anzusehen sind, fehlt es dem gegenständlichen Wiederbewaldungsauftrag vom 10.04.1990 somit an der erforderlichen Bestimmtheit und belastet ihn in diesem Umfang mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Somit stützt sich das gegenständliche in Berufung gezogene Straferkenntnis vom 29.12.1995 auf einen mit Rechtswidrigkeit belasteten Wiederbewaldungsauftrag (Bescheid) und war der Berufungswerber auch nicht in der Lage, den Auftrag korrekt zu befolgen. Es war in Folge das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das diesbezügliche Strafverfahren ohne weiteres Eingehen auf das Vorbringen des Berufungswerbers einzustellen.