Legt ein Waldeigentümer ohne Meldung und Beiziehung einer befugten Fachkraft anstelle eines in der Natur vorhandenen zirka 1,30 m breiten und 300 m langen Verbindungssteiges eine 4 m breite Rohtrasse an, wobei durch diese Baumaßnahmen vorhandener Bewuchs, wie Gras, Gestrüpp und Bäume beseitigt und die Erdschichte aufgerissen wurden, ist er verwaltungsstrafrechtlich nach dem Forstgesetz verantwortlich.