RS UVS Steiermark 1995/09/20 30.10-279/94

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Veröffentlicht am 20.09.1995
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Rechtssatz

Zwei Übertretungen nach § 45 Abs 1 und 2 ForstG i.V. mit der Forstschutzverordnung, der betreffenden bescheidmäßigen Vorschreibung und § 174 Abs 1 lit a Z 19 ForstG liegen vor, wenn trotz Vorschreibung unterlassen wurde:

1) das im Bereich eines bestimmten Grundstückes (Eigentum) befindliche, von Borkenk"fern befallene Nadelholz in Rinde binnen (kurzer) Frist auszuarbeiten und zu entrinden und die Rindenteile unter Einhaltung aller Sicherheitsvorkehrungen außerhalb des Waldes und dessen Gefährdungsbereichen zu verbrennen oder die Rindenteile chemisch zu behandeln, und

2) die (auf diesem Grundstück) im Wald verbliebenen Schlagrückstände mit genehmigten Pflanzenschutzmitteln (z.B. Cymbigon 0,5 Prozent etc.) zu behandeln bzw. außerhalb des Waldes zu verbrennen. So können die unter 1) und 2) zur Last gelegten Übertretungen gesondert begangen werden.

Schlagworte
Forstgesetz Bescheidauftrag Kumulation
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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