RS UVS Kärnten 1997/07/10 KUVS-1551/10/96

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Veröffentlicht am 10.07.1997
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Rechtssatz

Unterläßt es der Beschuldigte als Eigentümer von Waldboden trotz entsprechender Aufforderung durch die Forstbehörde, die gesamte vorhandene Kahlfläche in der behördlich festgesetzten Frist mit einer ausreichenden Anzahl von standorttauglichen Holzgewächsen (es sind lediglich Eschen, jedoch in zu großem Abstand und zu geringer Zahl gepflanzt worden, sodaß 2/3 der Aufforstungsfläche, 2.000 m², mit insgesamt ca 60 Eschen bestockt sind, wobei die Aufforstung von 60 Eschen für eine Fläche von ca 2.000 m² nach forstlichen Gesichtspunkten als nicht ausreichend zu betrachten ist) wieder zu bewalden, wobei die Aufforstungsfläche an den angrenzenden Obstgarten (etwa 1.000 m²) überhaupt nicht aufgeforstet wurde, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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