RS UVS Kärnten 1997/08/29 KUVS-862-863/3/97

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Veröffentlicht am 29.08.1997
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Rechtssatz

Wird von einer Agrargemeinschaft entgegen der bescheidmäßigen Auflagen der Fällungsbewilligung aus der Nutzungsfläche anstatt der bewilligten 890 lm ca

1.344 fm bezogen, sowie das anfallende Reisig weder am Stammfuß der Bäume aufgehäuft, noch das Überlagern des Jungwuchses mit Reisig verhindert, so ist der 65-jährige Obmann der Agrargemeinschaft auch dann verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn er überlastet war und sein Stellvertreter Kontrollgänge vornahm.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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