Als Wald i.S.d. § 1 ForstG gelten auch unbestockte Freiflächen, sofern sie in einem unmittelbaren räumlichen und forstbetrieblichen Zusammenhang mit Wald stehen und dessen Bewirtschaftung dienen. Die Errichtung und Verwendung einer Forstbetriebshütte auf Waldboden ohne unbedingte Notwendigkeit ist daher als eine verbotene Rodung i. S.d. § 17 Abs. 1 i.V.m. § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG anzusehen. Teilweise Stattgabe (bezüglich Strafhöhe).