Treffen auf eine Windschutzanlage die Voraussetzungen des § 1 Abs 1 Forstgesetz 1975 zu, ist sie jedenfalls als Wald anzusehen und unterliegt dem Rodungsverbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß es sich dabei nicht ausschließlich um forstlichen Bewuchs handelte, weil bei Windschutzanlagen kraft der Definition des § 2 Abs 3 Forstgesetz 1975
die Waldeigenschaft nicht nur vom forstlichen Bewuchs an Bäumen sondern auch vom Strauchbewuchs abhängt.