RS UVS Kärnten 1995/11/03 KUVS-105/3/95

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Veröffentlicht am 03.11.1995
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Rechtssatz

Wird dem Beschuldigten im erstinstanzlichen Straferkenntnis ausdrücklich zum Vorwurf gemacht, eine bewilligungspflichtige Fällung ohne Vorliegen einer Fällungsbewilligung veranlaßt zu haben, wobei hinsichtlich der Bewilligungspflicht auf die Bestimmungen des § 85 Abs 1 lit a Forstgesetz Bezug genommen wurde, so ist diese Tatanlastung nicht als Übertretung nach § 174 Abs 1 lit b Z 27 Forstgesetz sondern allenfalls nach § 174 Abs 1 lit a Z 30 Forstgesetz zu qualifizieren (Einstellung des Verfahrens).

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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