Auch die Befolgung eines Wiederbewaldungsauftrages nach § 172 Abs 6 lit a ForstG setzt eine entsprechend unmißverständliche und nachvollziehbare Umschreibung der aufgetragenen Maßnahmen voraus. Diesem Bestimmtheitserfordernis wird die Anordnung, die Fläche mit standortgemäßen Holzpflanzen aufzuforsten, nicht gerecht (VwGH 11.5.1987, 87/10/044). Dasselbe gilt für die Anordnung, das näher zu bezeichnende Grundstück bis zu einem bestimmten Zeitpunkt wiederzubewalden; vielmehr hätte es hiezu einer Bezeichnung der Hölzer bedurft, die im konkreten Fall als standortstaugliche forstliche Holzgewächse anzusehen sind. Der einer Unterlassung der Wiederbewaldung nach § 13 iVm § 174 Abs 1 lit a Z 1 ForstG Beschuldigte hatte es als unverständlich gehalten, daß eine natürliche Bewaldung nicht als ausreichend anerkannt werde. Daher wäre es nach den obigen Ausführungen erforderlich gewesen, neben Ausmaß und Lage der wiederzubewaldenden Fläche insbesondere die dafür zu verwendenden Pflanzenarten im Bescheidspruch deutlich darzustellen.