Rechtssatz: Wird für ein Grundstück zum Zwecke des Steinabbaues eine Rodungsbewilligung erteilt, verbunden mit der Auflage einen bestehenden Zufahrtsweg aus Sicherheitsgründen auf eine Mindestbreite von sieben Metern zu verbreitern, und wird durch den Beschuldigten diese Auflage erfüllt, ist eine neuerliche Rodungsbewilligung für diese Zufahrtserrichtung nicht erforderlich (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Weist der
Spruch: eines forstrechtlichen Straferkenntnisses erster Instanz solche Mängel auf, daß der inhaltliche Verwaltungsstrafrechtsvorwurf nicht oder nur schwer erkennbar ist, die nötigen verba legalia nicht aufweist und auch noch mit einem rechtskräftigen Bewilligungsbescheid zur Errichtung einer forstlichen Bringungsanlage in einem inhaltlichen Spannungsverhältnis steht, ist mit Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens vorzugehen (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Bereich einer Bringung der Vorwurf der Waldverwüstung erhoben, ist § 58 Abs 3 und Abs 4 ForstG als lex specialis gegenüber § 16 Abs 2 lit b leg cit anzusehen. (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Rechtssatz: Wird dem Beschuldigten eine Waldverwüstung im Rahmen einer Bringung zur Last gelegt, ist zu berücksichtigen, daß die Bringung gesetzlich zulässig ist und das Gesetz im § 58 Abs 3 ForstG festlegt, wie die Bringung zu erfolgen hat. Wird dies nicht eingehalten, ist der Beschuldigten nach § 58 Abs 3 und Abs 4 leg cit und nicht nach § 16 Abs 2b leg cit zu verfolgen. (Einstellung des Verfahrens wegen Verfolgungsverjährung) mehr lesen...
Rechtssatz: Rückgratschädigung, Sommergrippe und unrechtmäßiges Verhalten anderer Waldbesitzer stellen angesichts einer unmittelbar zuvor erfolgten Bestrafung wegen einer gleichartigen Verwaltungsübertretung keine Schuldausschließungsgründe dar, wenn dem Berufungswerber auf der anderen Seite mehrere Wochen Zeit zur Verfügung stehen, um 32 vom Borkenkäfer befallene Stämme aus seinem Wald zu entfernen. Teilweise Stattgabe bezüglich Strafhöhe. mehr lesen...
Rechtssatz: Gehen aus einem Bewilligungsbescheid zum Betrieb einer Schottergrube nicht eindeutig die Grenzen der Abbauberechtigung hervor, ist es dem Verpächter einer solchen Liegenschaft zum Schotterabbau nicht zumutbar, ständig zu überprüfen, ob der Abbauberechtigte nicht die Abbaugrenzen überschreitet und in den Waldboden ohne Rodungsbewilligung vordringt. Dies besonders dann, wenn die bewilligten Grenzen in der Natur nur höchst schwierig nachvollziehbar sind (Einstellung des Verfahrens... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Diplomforstingenieur ist wegen der aus seiner beruflichen Stellung sich ergebenden Sorgfaltspflicht verpflichtet, bei Errichtung einer Bringungsanlage zumindest der in § 64 Abs 1 lit e des Forstgesetzes festgelegten Meldepflicht nachzukommen. Unterläßt er dies, unternimmt er nicht sämtliche ihm zumutbare Vorkehrungen und verwirklicht die diesbezügliche Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz. mehr lesen...
Rechtssatz: Die Verletzung des Verbotes, Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, stellt ein Dauerdelikt dar. Die objektive Tatseite besteht im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als solchen der Waldkultur. Die unbefugte Rodung ist ein Dauerdelikt; die Verjährungsfrist beginnt erst mit Beendigung des strafbaren Verhaltens zu laufen. Somit ist nicht nur die Herbeiführung des rechtswidrigen Zustandes, sondern auch d... mehr lesen...
Rechtssatz: Wendet sich der Beschuldigte im Zuge der Anlage eines Waldweges an die kompetenten Organe der Forstinspektion, bekommt er von den sachkundigen Organen unterschiedliche Auskünfte, ob sein Vorhaben bewilligungs- oder allenfalls meldepflichtig ist, und reicht der Beschuldigte überdies in der Folge in Bezug auf das Vorhaben die Projektunterlagen ein welche auch von der Forstbehörde dann zustimmend zur Kennntnis genommen wurden, so kann gegen den Beschuldigten ein verwaltungsstrafre... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird ein Waldweg von zirka 2,50 m zum Befahren mit zweispurigen Fahrzeugen (Traktor) angelegt, bei welchem keine Erdbewegungen in mehr als unerheblichem Ausmaß durchgeführt und kein Waldboden oder Waldbewuchs in mehr als unerheblichem Ausmaß beansprucht wurde, liegt keine Bringungsanlage im Sinne des Forstgesetzes vor. mehr lesen...
Rechtssatz: Wird eine Waldfläche ohne behördliche Genehmigung zum Zwecke der Schaffung von landwirtschaftlichen Nutzflächen, insbesondere zur Schaftierhaltung gerodet, so verwirklicht der Beschuldigte die Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 6 des Forstgesetzes, idF 1975/440. Die Verletzung des Verbotes, Waldboden zu anderen Zwecken, als für solche der Waldkultur zu verwenden, ist ein Dauerdelikt. Die objektive Tatseite besteht im Herbeiführen und Bestehenlassen der Verwendung v... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Hinweis teilweise vom Borkenkäfer befallenes Rundholz deshalb nicht termingerecht abführen zu können, weil dazu wegen "der Ernte keine Zeit...." war, kann von der Vewaltungsübertretung nach § 174 Abs 1 lit a Z 18, Z 19 ForstG 1975 nicht exkulpieren. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH vom 19.10.1987, Zl. 87/10/0063; VwSen-220007 vom 22.8.1991; VwSen-220013 vom 9.8.1991 Rechtssatz: Ausmaß der gerodeten Fläche ist von Bedeutung für die Höhe der Strafe. Vergleich des Ist-Zustandes nach der Rodung mit Luftbildaufnahme von vor 13 Jahren liefert keinen zuverlässigen Beweis über das Ausmaß der tatsächlichen Rodung. Zeugenbefragung als geeignetere Beweismittel. UVS vermag Begründungsmängel des erstinstanzlichen Bescheides nur insoweit zu substitui... mehr lesen...