RS UVS Steiermark 1996/04/02 30.6-126/95

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Veröffentlicht am 02.04.1996
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Rechtssatz

Eine Strafe nach der Bestimmung des § 85 Abs 1 lit a ForstG, wonach ein Kahlhieb auf einer zusammenhängenden Fläche ab einer Größe von einem halben Hektar einer Bewilligung der Behörde bedarf, ist dann eine unzulässige Doppelbestrafung, wenn diesbezüglich (wegen derselben Fläche) bereits eine Strafe nach § 80 Abs 1 ForstG erfolgte, da der Kahlhieb wegen der Hiebsunreife des Hochwaldbestandes (von vornherein) verboten war. Die Verhängung beider Strafen nebeneinander setzt voraus, daß die hiebsreife Teilfläche des Kahlhiebes (Bestandesalter der dortigen Bäume über 60 Jahre) einen halben Hektar erreicht, da sich eine Strafe nach § 85 Abs 1 lit a ForstG bei bereits erfolgter Bestrafung nach § 80 Abs 1 leg cit nur auf den hiebsreifen Teil des Kahlhiebes beziehen kann.

Schlagworte
Kahlhieb Hiebsunreife Konsumption Doppelbestrafung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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