Das betreffende Grundstück ist mit einem Baumbewuchs von etwa 9/10 Fichte und 1/10 Laubhölzern (vorwiegend Erlen) bestockt. Der Bewuchs wies bei Berücksichtigung des Zusammenhanges mit der angrenzenden Waldparzelle eine Überschirmung von nahezu 100 % auf. Demnach steht fest, daß das betreffende Grundstück "Wald" im Sinne des §1 Abs1 Forstgesetz war. Auch der vom Beschuldigten erfolgte Hinweis auf den Katasterplan, wonach die betreffende Fläche als "landwirtschaftlich genutzt" bezeichnet gewesen sei, kann zu keiner anderen Beurteilung führen, zumal der damit angesprochenen Nutzungsart kein Bedeutung für die Entscheidung zukommt, ob "Wald" im Sinne des Forstgesetzes vorliegt oder nicht.