Waldeigentümer oder sonstige Verfügungsberechtigte trifft eine schon aus der Waldbewirtschaftung und Waldnutzung entstehende wesentlich weitere Verantwortung als andere Personen, so daß der Waldeigentümer oder der sonstige Verfügungsberechtigte auch schon dann gegen das Verbot des § 17 Abs 1 Forstgesetz 1975 verstößt, wenn er schuldhaft die Verwendung seines Waldbodens zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur durch dritte Personen abzuwehren, unterläßt. Das Forstgesetz trifft keine Bestimmung über Art und Ausmaß des erforderlichen Verschuldens für eine Verletzung des Rodungsverbotes, so daß gemäß § 5 Abs. 1 VStG fahrlässiges Verhalten genügt (Einstellung des Verfahrens).