Die hier vorgenommene Einzelstammentnahme wurde in
einem größtenteils hiebsunreifen Hochwaldbestand durchgeführt. Insoweit ist für die Beurteilung dieser Rechtssache nicht das in der Schutzwaldverordnung festgelegte Flächenausmaß maßgebend, sondern vielmehr die Tatsache, daß im vorliegenden Fall von einem hiebsunreifen Hochwaldbestand auszugehen war, in welchem Einzelstammentnahmen zur Gänze verboten sind bzw. nur bis zu einem bestimmten Ausmaß (gemessen an der Überschirmung) erfolgen dürfen (vgl. §80 Abs1 und 2 Forstgesetz). Nach der Schlägerung blieben auch weniger als sechs Zehntel der vollen Überschirmung zurück. Aufgrund des Ergebnisses einer Begehung war auch klar, daß der Eingriff in den Wald nicht über die Auszeige hinaus erfolgen durfte. Die Fällung ist daher als eine über das pflegliche Ausmaß hinausgehende Einzelstammentnahme zu beurteilen. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand der Übertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht.