RS UVS Vorarlberg 1996/07/30 1-1225/95

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Veröffentlicht am 30.07.1996
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Rechtssatz

Die zur Last gelegten Verhaltensweisen bilden keine Übertretungen nach §174 Abs1 lita Z22 (in Verbindung mit §58 Abs3 und 4) Forstgesetz, weil die damit als verletzt erachtete Verwaltungsvorschrift das im Zuge einer Bringung (und nicht einer Fällung) von Holz gebotene Verhalten näher umschreibt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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