Rechtssatz: Normadressat des §16 Abs4 BArbSchV ist nicht das die Künette aushebende Unternehmen, sondern der Arbeitgeber der in der Künette tätigen Arbeitnehmer und ist dieser daher für die Einhaltung dieser Vorschrift verantwortlich (vgl zum Fall, daß der Errichter des Gerüstes nicht mit dem Arbeitgeber der auf dem Gerüst tätigen Arbeitnehmer identisch ist VwGH 15.4.1991, 90/19/0501 und 20.7.1992, 92/18/0197). mehr lesen...
Rechtssatz: §16 Abs4 BArbSchV ist ein sogenanntes "Ungehorsamsdelikt", zu dessen Verwirklichung weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr gehört: Bei einem Ungehorsamsdelikt könnte der Eintritt eines Schadens nur als Erschwerungs- (der Nichteintritt eines Schadens aber nicht als Milderungs-)grund von Bedeutung sein (vgl E VwGH 17.1.1991, 90/09/0154). mehr lesen...
Begründung: 1. Das angefochtene Straferkenntnis hat folgenden
Spruch: "Sie haben als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen W 92, ein Transporter der Firma V-GesellschaftmbH, etabl in Wien, A-straße, am 30.7.1992 in L, A-straße, neben Einfahrt Haus Nr 9, Baustelle, somit einer auswärtigen Arbeitsstelle, über die Identität von den drei im Fahrzeug befindlichen Personen trotz Aufforderung und unter Hinweis auf die Rechtsfolgen den einschreitenden Organen der Behörde keine Auskunft gegeben... mehr lesen...
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten folgender Sachverhalt zur Last gelegt: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH mit dem Firmenbuchsitz in N, und sohin als zur Vertretung nach außen berufenes und für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ (§9 VStG) zu verantworten, daß die Firma B AbfallaufbereitungsgesmbH in der Zeit vom 30.01.1991 bis 08.09.1993 gefährlichen Abfall mit der Schlüss... mehr lesen...
Rechtssatz: a) Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht zur Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat Wien zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Wie der VfGH mit seiner Entscheidung vom 16.10.1991, G 187/91, G 269/91, klargestellt hat, ist bei der Beurteilung der örtlichen Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zunächst davon auszugehen, daß ein Bescheid nicht nur aus dem
Spruch: sondern unter Umständen auch ... mehr lesen...
Begründung: Mit Schreiben der Bundespolizeidirektion Wien vom 30.12.1993 wurde der Berufungswerber (Bw) als Zulassungsbesitzer eines dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftfahrzeuges gemäß §103 Abs2 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) aufgefordert, der Behörde binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wer dieses Kraftfahrzeug in Wien, K-straße abgestellt habe, sodaß es dort am 7.10.1993 um 15.39 Uhr gestanden sei (Delikt: vorschriftswidriges Halten). Diese Aufforderung wu... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.1.1994, Zl 3-19.421/93-A, wurde die Berufungswerberin schuldig erkannt, sie habe es als gewerberechtliche Geschäftsführerin der C GmbH für das Handelsgewerbe gemäß §103 Abs1 litb Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel im Standort Wien, S-gasse, zu verantworten, daß durch eine Angestellte der Firma C GmbH am 27.5.1993 im Umherziehen von Ort zu Ort oder von Haus zu Haus Orientteppiche feilgeboten wurden. Die ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Entscheidung sind nicht die Unabhängigen Verwaltungssenate nach § 51 Abs 1 VStG, sondern die Berufungsbehörden in Vollstreckungssachen nach § 10 Abs 3 VVG zuständig, wenn der mit der Berufung angefochtene Bescheid nicht in einer Verwaltungsstrafsache ergeht, sondern lediglich auf Vollstreckung lautet. So wurde im vorliegenden Fall kein Einspruch als verspätet zurückgewiesen, sondern nur festgestellt, daß ein solcher nicht nachweislich eingebracht wurde und daher die Strafve... mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 8.10.1992, 92/18/0391; v. 19.4.1994, 94/11/0055; VwSen-220852 v. 11.2.1994. Rechtssatz: In Sachen, die sich auf den Betrieb einer in Filialen gegliederten Unternehmung beziehen, ist hinsichtlich gebotener, jedoch unterlassener Vorsorgehandlungen in der Regel der Sitz der Unternehmensleitung der Tatort, es sei denn, es wurde für den Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt; in diesem Fall ist der Standort ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Privatbeteiligten steht im Sinne des § 57 Abs 2 VStG ein Rechtsmittel gegen die (bescheidmäßige) Entscheidung über seine privatrechtlichen Ansprüche auch dann nicht zu, wenn diese Entscheidung in Verkennung der Rechtslage nicht in einem Straferkenntnis, sondern in einem eigenen Bescheid getroffen wurde. Eine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate zur Entscheidung über eine solche Berufung ergibt sich weder aus den §§ 51 Abs 1 und 56 Abs 3 VStG, noch aus § 67 a Abs... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine nach § 51 Abs 1 VStG unzulässige Berufung einer GesmbH liegt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen vor: 1) Die Berufung wurde von der GesmbH in der "Wir - Form" eingebracht. 2) Sie ist nicht vom Beschuldigten unterschrieben, sondern vermutlich von einem zeichnungsbefugten Gesellschafter (so befindet sich unter der Firmenbezeichnung ein nicht leserlicher Schriftzug, der eindeutig nicht der - im Akt ersichtlichen - Unterschrift des Beschuldigten gleicht). 3) Die Beruf... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Erstinstanz hatte den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges um die Bekanntgabe des Lenkers gemäß §103 Abs2 KFG ersucht. Die Anfrage wurde durch einen deutschen Rechtsanwalt als Vertreter des Zulassungsbesitzers beantwortet. Daraufhin sprach die Erstinstanz bescheidmäßig die Nichtzulassung dieses Anwaltes als eines bevollmächtigten Parteienvertreters aus. Für die Erledigung der dagegen erhobenen Berufung ist der Verwaltungssenat nicht zuständig, weil diese Nichtzulassung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einer Übertretung nach dem Lebensmittelgesetz, bei der wertgeminderte Champignons feilgeboten wurden, ohne daß die Wertminderung entsprechend kenntlich gemacht wurde, ist als Tatort der Ort des Feilbietens anzusehen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht am Standort des Discount-Marktes am Ort X (Ort des Feilbietens), sondern am hievon abweichenden Sitz der Unternehmensleitung in Y begangen worden wäre. Schlag... mehr lesen...
Rechtssatz: Hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungen im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 OöPolStG (Anstandsverletzung) und § 3 Abs. 1 OöPolStG (Lärmerregung) gebotene Abgrenzung unterschiedlicher Deliktstypen unterlassen, so kommt es dem Oö. Verwaltungssenat nicht zu, derart substantielle Versäumnisse im Berufungsverfahren zu substituieren, weil es hier zum einen gemäß Art. 129 B-VG vornehmlich um eine Rechtmäßigkeitskontrolle geht und zum anderen der UVS zugleich als Ermittlungs-, ... mehr lesen...
Rechtssatz: Bei einem in Filialen gegliederten Unternehmen müssen die nach § 7 BazAG erforderlichen Zeugnisse nicht in der Filiale, sondern am Sitz der Unternehmensleitung bereitgehalten werden, weil diese Verpflichtung nicht den Arbeitnehmer, sondern den Arbeitgeber betrifft. Stattgabe. mehr lesen...
Rechtssatz: UVS Oö örtlich nicht zuständig, über eine Berufung gegen ein wegen Übertretung des Qualitätsklassengesetzes ergangenes Straferkenntis zu entscheiden, wenn die Beschuldigte als verantwortliche Beauftragte eines in Filialen gegliederten Unternehmens fungierte, weil es hinsichtlich des Tatvorwurfes der Unterlassung der gebotenen Vorsorgehandlung nicht auf den in Oberösterreich gelegenen Standort der Filiale, sondern auf den in Vorarlberg gelegenen Sitz der Unternehmensleitung anko... mehr lesen...
Mit der im Spruch: bezeichneten Strafverfügung wurde der Frau R K eine Übertretung des § 26 Abs 1 Z 1 des Fernmeldegesetzes, BGBl. 170/1949, zur Last gelegt und eine Geldstrafe von insgesamt S 800,-- (insgesamt 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem gleichzeitig erlassenen Gebührenbescheid wurde der Genannten gemäß § 30 des Fernmeldegesetzes die Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühr für 22 Monate im Gesamtbetrag von S 4.433,-- vorgeschrieben. Mit Eingabe vom 14.9.1993 an den UVS für ... mehr lesen...
Rechtssatz: Es besteht keine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate, als Rechtsmittelbehörde über einen Gebührenbescheid nach § 30 Fernmeldegesetz zu entscheiden. Schlagworte Unzuständigkeit mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 9.3.1970, Zl. 526/89; v. 16.12.1991, Zl. 91/19/0289; v. 18.3.1993, Zl. 93/09/0042,0043; v. 3.4.1993, Zl. 89/10/0085; v. 14.4.1993, Zl. 93/18/0092; VwSen-240009 v. 14.11.1991; VwSen-240055 v. 1.2.1993; VwSen-240071 v. 25.5.1993. Rechtssatz: Wird dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eines in Filialen gegliederten Betriebes zur Last gelegt, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften gebotene Vorsorgehandlungen unterlassen zu haben, so gilt als Tatort... mehr lesen...
Rechtssatz: Keine Strafbarkeit des Arbeitgebers, wenn dieser einen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG bestellt hat. Kein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren, sodaß - in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine entsprechende Bestellungsurkunde auch dann zu berücksichtigen ist, wenn diese vom Beschuldigten bewußt erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgelegt wird. Stattgabe. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VwGH v. 9.3.1970, Zl. 526/89; VwGH v. 16.12.1991, Zl. 91/19/0289; VwGH v. 18.3.1993, Zl. 93/09/0042,0043; VwGH v. 14.4.1993, Zl. 93/18/0092. Rechtssatz: Bescheidmäßige Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates, wenn die Berufung bereits an diesen vermeintlich zuständigkeitshalber gemäß § 6 AVG weitergeleitet wurde, der Tatort aber tatsächlich im Sprengel eines anderen Bundeslandes gelegen ist. Als Tatort iSd § 51 Abs. 1 VStG ist - selbs... mehr lesen...
Rechtssatz: Ergibt sich nach der Aktenlage ein im Bundesland Oberösterreich gelegener Tatort, so ist der Oö. Verwaltungssenat auch zuständig, über Berufungen gegen in dieser Sache ergangene verfahrensrechtliche Bescheide zu entscheiden. Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde nicht rechtswidrig, wenn der Berufungswerber diesen nicht binnen zwei Wochen ab Kenntnis der Verspätung seines Einspruches gestellt hat. Abweisung. mehr lesen...
Rechtssatz: Weiterleitung einer Berufung gegen eine im Administrativverfahren verhängte Ordnungsstrafe wegen Unzuständigket des UVS. UVS keine "vorgesetzte Behörde" iSd § 36 Abs. 2 AVG. Kein Verwaltungsstrafverfahren mangels Vorhandenseins eines Beschuldigten bzw. einer Verfolgungshandlung. mehr lesen...
Rechtssatz: Weiterleitung gemäß § 6 AVG an die BPD Linz als sachlich zuständige Behörde, wenn sich die Berufung gegen eine im Rahmen eines Administrativverfahrens verhängte Ordnungsstrafe richtet. mehr lesen...
Beachte Verweis auf VfGH v. 1.10.1992, G 103-107/92 ua.; VwGH v. 3.4.1989, Zl. 89/10/0085; VwSen-240009 v. 14.11.1991. Rechtssatz: Keine örtliche Zuständigkeit des UVS Oberösterreich, wenn die Tatorte nach dem Ausspruch der Erstbehörde in der Steiermark, in Wien und in Kärnten gelegen sind. Bescheidmäßige Feststellung der Unzuständigkeit, da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht mehr in Betracht kommt. mehr lesen...
Rechtssatz: Als Tatort im Zusammenhang mit einer Übertretung nach § 103 Abs.2 KFG 1967 ist der Ort anzunehmen, an dem der Zulassungsbesitzer die Auskunft verweigert (oder unrichtig erteilt) hat. Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, daß der Beschuldigte die geforderte Auskunft in Wien verweigert hat. Auch die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Linz) ist offenbar davon ausgegangen, da sie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausgeführt hat, daß die Ber... mehr lesen...
Die Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos für NÖ, Außenstelle xx, hat Herrn L F als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen W am 20.1.1991 gegen 17,35 Uhr am Parkplatz der xxautobahn, Richtungsfahrbahn xx bei km 40,900, einer Lenkerkontrolle unterzogen, bei der er keinen Führerschein vorweisen konnte. Seine Behauptung, seit dem Jahre 1982 die erforderliche Lenkerberechtigung zu besitzen wurde überprüft, wobei festgestellt wurde, daß im Verkehrsamt W über ihn zahlr... mehr lesen...
Rechtssatz: Enthält die Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses eine unzuständige Berufungsbehörde mit noch dazu unrichtiger Bezeichnung, so wird dieser Mangel dadurch saniert, daß das Rechtsmittel dennoch bei der richtigen Behörde eingebracht wird. mehr lesen...
Begründung: Zur Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien zur Entscheidung über die vorgelegte Berufung wird einleitend ausgeführt: Gemäß §51 Abs1 VStG steht dem Beschuldigten das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat zu, in dessen Sprengel nach dem Ausspruch der Behörde erster Instanz die Tat begangen wurde. Da nun im angefochtenen Bescheid kein Ausspruch über den Tatort enthalten ist, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit der tatsächliche Tatort im ... mehr lesen...
Rechtssatz: Zur Auslegung des im Sinne des §37 Abs1 VStG maßgebenden Begriffes des "Ortes der Begehung" muß die Bestimmung des §2 Abs2 VStG herangezogen werden. Daraus ergibt sich, daß eine Verwaltungsübertretung regelmäßig als dort begangen anzusehen ist, wo der Täter gehandelt hat oder (bei Unterlassungsdelikten) hätte handeln sollen. Die gegenständliche Lenkeranfrage hätte der Beschuldigte in Wien beantworten sollen, da ihm das Schriftstück auch an seiner Adresse in Wien zugestellt word... mehr lesen...