Keine örtliche Zuständigkeit des UVS Oberösterreich, wenn die Tatorte nach dem Ausspruch der Erstbehörde in der Steiermark, in Wien und in Kärnten gelegen sind. Bescheidmäßige Feststellung der Unzuständigkeit, da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht mehr in Betracht kommt.