RS UVS Oberösterreich 1993/02/01 VwSen-240055/2/Gf/Hm

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1993
beobachten
merken
Beachte
Verweis auf VfGH v. 1.10.1992, G 103-107/92 ua.; VwGH v. 3.4.1989, Zl. 89/10/0085; VwSen-240009 v. 14.11.1991. Rechtssatz

Keine örtliche Zuständigkeit des UVS Oberösterreich, wenn die Tatorte nach dem Ausspruch der Erstbehörde in der Steiermark, in Wien und in Kärnten gelegen sind. Bescheidmäßige Feststellung der Unzuständigkeit, da eine nochmalige Weiterleitung gemäß § 6 Abs. 1 AVG nicht mehr in Betracht kommt.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten