In Sachen, die sich auf den Betrieb einer in Filialen gegliederten Unternehmung beziehen, ist hinsichtlich gebotener, jedoch unterlassener Vorsorgehandlungen in der Regel der Sitz der Unternehmensleitung der Tatort, es sei denn, es wurde für den Filialbetrieb ein verantwortlicher Beauftragter i.S.d. § 9 Abs. 2 zweiter Satz VStG bestellt; in diesem Fall ist der Standort der Filiale als Tatort anzusehen. Aufhebung des Straferkenntnisses wegen örtlicher Unzuständigkeit der Erstbehörde ohne gleichzeitige Einstellung des Strafverfahrens.