RS UVS Steiermark 1993/10/25 30.2-154/93

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Veröffentlicht am 25.10.1993
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Rechtssatz

Es besteht keine Zuständigkeit der Unabhängigen Verwaltungssenate, als Rechtsmittelbehörde über einen Gebührenbescheid nach § 30 Fernmeldegesetz zu entscheiden.

Schlagworte
Unzuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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