Keine Strafbarkeit des Arbeitgebers, wenn dieser einen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG bestellt hat. Kein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren, sodaß - in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine entsprechende Bestellungsurkunde auch dann zu berücksichtigen ist, wenn diese vom Beschuldigten bewußt erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgelegt wird. Stattgabe.