RS UVS Oberösterreich 1993/06/01 VwSen-220296/32/Gu/Rt

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Veröffentlicht am 01.06.1993
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Rechtssatz

Keine Strafbarkeit des Arbeitgebers, wenn dieser einen Bevollmächtigten iSd § 31 Abs. 2 lit. p ANSchG bestellt hat. Kein Neuerungsverbot im Berufungsverfahren, sodaß - in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - eine entsprechende Bestellungsurkunde auch dann zu berücksichtigen ist, wenn diese vom Beschuldigten bewußt erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist vorgelegt wird. Stattgabe.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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