TE UVS Stmk 1993/10/25 30.2-154/93

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Veröffentlicht am 25.10.1993
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat über den Einspruch der Frau R K, gegen die Strafverfügung und den Gebührenbescheid der Post- und Telegrafendirektion für die Steiermark in Graz als Fernmeldebehörde erster Instanz vom 6.9.1993, GZ.: 345596-07/93, wie folgt entschieden:

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Einspruch als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Mit der im Spruch bezeichneten Strafverfügung wurde der Frau R K eine Übertretung des § 26 Abs 1 Z 1 des Fernmeldegesetzes, BGBl. 170/1949, zur Last gelegt und eine Geldstrafe von insgesamt S 800,-- (insgesamt 4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Mit dem gleichzeitig erlassenen Gebührenbescheid wurde der Genannten gemäß § 30 des Fernmeldegesetzes die Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühr für 22 Monate im Gesamtbetrag von S 4.433,-- vorgeschrieben.

Mit Eingabe vom 14.9.1993 an den UVS für Steiermark, bei diesem am 17.9.1993 eingelangt, erhob Frau R K gegen die Strafverfügung Einspruch. Über ha. Aufforderung vom 21.9.1993 wurde von der Genannten mit Eingabe vom 27.9.1993, beim UVS für Steiermark eingelangt am 29.9.1993, die bescheiderlassende Behörde im Sinne des § 63 Abs 3 AVG konkret bezeichnet und weiters im wesentlichen angeführt, sie habe am 8.9.1993 von der Post- und Telegrafendirektion eine Strafverfügung von S 4.433,-- erhalten, "wegen unbefugter Erlaubnis der Rundfunk- und Fernsehanlage vom 1.11.1991 bis 2.9.1993". Im übrigen verwies sie auf ihre Angaben vom 14.9.1993, wonach sie gegen diese Strafverfügung Einspruch erhoben und unter anderem mitgeteilt habe, daß sie nicht in der Lage sei, "diesen gesamten Rückstand der Rundfunk- und Fernsehanlage zu bezahlen". Alle Geräte seien bisher auf den Namen ihres Gatten angemeldet gewesen und sei er auch der Betriebsführer. Seit ihrer Scheidung sei Herr K K verpflichtet, die Schulden auf sich zu nehmen, da sie ohnehin kein Einkommen habe und außerdem meistens bei ihrem Freund wohne. Sie koche nur mehr für die Kinder, wenn sie zu Hause seien und versorge die Wäsche und könne daher nicht verstehen, warum die Strafverfügung auf ihren Namen laute und nicht auf den ihres geschiedenen Mannes. Den Rückstand müsse ihr geschiedener Mann zahlen, und besitze er auch das Haus und die Landwirtschaft.

Da bereits aus der Aktenlage ersichtlich ist, daß die Berufung zurückzuweisen ist, war gemäß § 51e Abs 1 VStG eine öffentliche, mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen.

Gemäß § 49 Abs 1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß Abs 2 leg. cit. ist, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft.

Daraus ergibt sich, daß für die Entscheidung über einen Einspruch gegen eine Strafverfügung stets jene Behörde zuständig ist, die die Strafverfügung erlassen hat. Im vorliegenden Fall ist daher zur Entscheidung über diesen Einspruch die Post- und Telegrafendirektion für Steiermark in Graz als Fernmeldebehörde erster Instanz zuständig.

Bezüglich der weiteren Ausführungen im Einspruch der Frau R K, die sich offensichtlich auf die Vorschreibung der Rundfunk- und Fernsehrundfunkgebühren für die Zeit vom 1.1.1991 bis 2.9.1993 im Gesamtbetrag von S 4.433,-- beziehen, ist auszuführen, daß gemäß Art. 129a Abs 1 Z 1 B-VG die Unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges, sofern ein solcher in Betracht kommt, über Berufungen in Verwaltungsstrafangelegenheiten (ausgenommen Finanz und Strafsachen des Bundes) erkennen. Gemäß Art. 129a Abs 1 Z 3 B-VG erkennen die Unabhängigen Verwaltungssenate auch in sonstigen Angelegenheiten, die ihnen durch die Materiengesetzgebung zugewiesen werden. Ein Verfahren in solchen Angelegenheiten kommt nur dann zur Anwendung, wenn in einem Materiengesetz (Bundes- oder Landesgesetz) eine Zuständigkeit des Unabhängigen Verwaltungssenates zur Entscheidung vorgesehen ist.

Die Zuständigkeit der Verwaltungssenate ergibt sich somit aufgrund der zitierten Verfassungsbestimmung aus den Bestimmungen der §§ 67a und 73 Abs 2 AVG und des § 51 VStG. Danach entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate unter anderem als zweite Instanz (Berufungsinstanz) in Verwaltungsstrafsachen, d.h., über Berufungen gegen Verwaltungsstraferkenntnisse, weiters als Berufungsinstanz in sonstigen Angelegenheiten

oder Landesgesetz) zugewiesen werden (§ 67a Abs 1 Z 1 AVG). Der im Spruch genannte Gebührenbescheid mit dem, unter gleichzeitigem Hinweis auf die Übertretung nach § 26 Abs 1 des Fernmeldegesetzes, die entzogenen Gebühren nach der Bestimmung des § 30 Fernmeldegesetz vorgeschrieben wurden, stellt einerseits kein Straferkenntnis im Sinne des § 51 VStG dar, andererseits auch - mangels gesetzlicher Zuweisung - keine sonstige Angelegenheit

Nach Ansicht der entscheidenden Behörde liegt im Gegenstande auch kein im Strafverfahren ergangener und im Verwaltungsstrafgesetz besonders geregelter Fall eines verfahrensrechtlichen Bescheides

nach § 51 VStG sinngemäß anzuwenden ist (z.B. §§ 37 Abs 3 und 39 Abs 6 VStG, sowie Entscheidungen über Zahlungsaufschub oder Teilzahlung von Geldstrafen und über die Aussetzung des Vollzuges von Freiheitsstrafen) noch liegt ein "sonstiger" bloß verfahrensrechtlicher Bescheid im Verwaltungsstrafverfahren (zB Zurückweisungsbescheid nach § 66 Abs 4 AVG oder Abweisung nach §§ 68 bis 71 AVG) vor, auf welchen die Bestimmungen des § 51 VStG über den Instanzenzug in der selben Weise anzuwenden sind, wie auf den in der Strafsache selbst ergangenen Bescheid.

Nach der Bestimmung des § 30 Fernmeldegesetz können - wie aus der Begründung des Bescheides hervorgeht - entzogene Gebühren bis zum 100-fachen Ausmaß vorgeschrieben werden und zwar "ungeachtet" einer, wegen der widerrechtlichen Handlung verhängten Strafe. Daraus ließe sich jedoch auch schließen, daß die solcherart erfolgte Gebührenvorschreibung ein durchgeführtes und rechtskräftig abgeschlossenes Strafverfahren nach dem Fernmeldegesetz nicht unbedingt zur Voraussetzung hat.

Unabhängig davon war jedoch auch betreffend dem im Spruch bezeichneten Gebührenbescheid mangels Vorliegens eines Verwaltungsstraferkenntnisses (wobei auch der "Strafcharakter" des § 30 Fernmeldegesetz nicht maßgeblich ist), einer entsprechenden Zuweisung durch den Materiengesetzgeber im Sinne des Art. 129a Abs 1 Z 3 B-VG und des Nichtvorliegens eines bloß verfahrensrechtlichen Bescheides im Sinne obiger Ausführungen, wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden und der Einspruch bzw. die Berufung als unzulässig zurückzuweisen.

Schlagworte
Unzuständigkeit
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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