RS UVS Oberösterreich 1993/08/13 VwSen-240066/02/Gf/La

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Veröffentlicht am 13.08.1993
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Verweis auf VwGH v. 9.3.1970, Zl. 526/89; v. 16.12.1991, Zl. 91/19/0289; v. 18.3.1993, Zl. 93/09/0042,0043; v. 3.4.1993, Zl. 89/10/0085; v. 14.4.1993, Zl. 93/18/0092; VwSen-240009 v. 14.11.1991; VwSen-240055 v. 1.2.1993; VwSen-240071 v. 25.5.1993. Rechtssatz

Wird dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen eines in Filialen gegliederten Betriebes zur Last gelegt, nach lebensmittelrechtlichen Vorschriften gebotene Vorsorgehandlungen unterlassen zu haben, so gilt als Tatort nicht der Standort jener Filiale, in der die inkriminierten Produkte angeboten wurden, sondern der Sitz der Unternehmensleitung, und zwar auch dann, wenn dieser nicht im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses genannt ist. Feststellung der örtlichen Unzuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates durch Bescheid.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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