Eine nach § 51 Abs 1 VStG unzulässige Berufung einer GesmbH liegt insbesondere unter folgenden Voraussetzungen vor:
1) Die Berufung wurde von der GesmbH in der "Wir - Form" eingebracht.
2) Sie ist nicht vom Beschuldigten unterschrieben, sondern vermutlich von einem zeichnungsbefugten Gesellschafter (so befindet sich unter der Firmenbezeichnung ein nicht leserlicher Schriftzug, der eindeutig nicht der - im Akt ersichtlichen - Unterschrift des Beschuldigten gleicht).
3) Die Berufungsbehörde versuchte den eingeschrittenen Rechtsmittelwerber nach § 37 AVG zu ermitteln, indem der Beschuldigte (zweimal) schriftlich aufgefordert wird bekanntzugeben, wer das Rechtsmittel eingebracht haben soll (er wird auch zum Nachweis eines allfälligen Vollmachtsverhältnisses aufgefordert und unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht dahingehend informiert, daß bei Nichtklärung der Fragen ein unzulässiges Einschreiten der GesmbH anzunehmen wäre) und
4) eine Äußerung innerhalb der eingeräumten Frist bzw. bis zur Erlassung der Berufungsentscheidung nicht einlangt ist.