Hat die belangte Behörde jegliche Ermittlungen im Hinblick auf die durch § 1 Abs. 1 OöPolStG (Anstandsverletzung) und § 3 Abs. 1 OöPolStG (Lärmerregung) gebotene Abgrenzung unterschiedlicher Deliktstypen unterlassen, so kommt es dem Oö. Verwaltungssenat nicht zu, derart substantielle Versäumnisse im Berufungsverfahren zu substituieren, weil es hier zum einen gemäß Art. 129 B-VG vornehmlich
um eine Rechtmäßigkeitskontrolle geht und zum anderen der UVS zugleich als Ermittlungs-, Anklage- und Entscheidungsorgan fungieren würde, was Art. 6 Abs. 1 MRK und Art. 90 B-VG widersprechen würde. Stattgabe.