RS UVS Oberösterreich 1993/02/11 VwSen-290013/2/Gu/Ho

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Veröffentlicht am 11.02.1993
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Rechtssatz

Weiterleitung gemäß § 6 AVG an die BPD Linz als sachlich zuständige Behörde, wenn sich die Berufung gegen eine im Rahmen eines Administrativverfahrens verhängte Ordnungsstrafe richtet.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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