Zur Entscheidung sind nicht die Unabhängigen Verwaltungssenate nach § 51 Abs 1 VStG, sondern die Berufungsbehörden in Vollstreckungssachen nach § 10 Abs 3 VVG zuständig, wenn der mit der Berufung angefochtene Bescheid nicht in einer Verwaltungsstrafsache ergeht, sondern lediglich auf Vollstreckung lautet. So wurde im vorliegenden Fall kein Einspruch als verspätet zurückgewiesen, sondern nur festgestellt, daß ein solcher nicht nachweislich eingebracht wurde und daher die Strafverfügung nach § 49 Abs 3 VStG zu vollstrecken sei. Auch wurde dieser Bescheid mit Argumenten für eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nach § 10 Abs 2 Z 1 VVG bekämpft, da es dem Exekutionstitel der Strafverfügung wegen eines angeblich eingebrachten Einspruches an der Vollstreckbarkeit mangle. Die Wiederaufnahme des (rechtskräftigen) Verwaltungsstrafverfahrens wurde nicht beantragt.