Rechtssatz: Für die Frage, wer Beschuldigter ist, kommt es nicht auf die Adressierung des Straferkenntnisses an, sondern darauf, wem die Übertretung angelastet wurde. Die Adressierung eines Straferkenntnisses ist zwar für die Frage seiner rechtswirksamen Zustellung von Bedeutung, nicht jedoch dafür, wem die Übertretungen angelastet werden und wer daher Beschuldigter sein soll. Letzteres ergibt sich aus dem
Spruch: (allenfalls in Verbindung mit der
Begründung: ) eines Straferkenntnisses. Aus v... mehr lesen...
Mit dem gegen O. S., wohnhaft in XY, ergangenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 14.12.2004, Zl VI-653-2004, wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 30.06.2004 um 06.06 Uhr Tatort: Ampass auf der A 12, bei km 71.500 in Richtung Kufstein Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY 1. Sie haben zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort als Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von... mehr lesen...
Begründung: Mit Schriftsatz vom 22.9.2004 hat der Berufungswerber durch seine Rechtsvertreter folgende Berufung eingebracht: ?Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tamsweg von 16 09.2004, 30506/751-7635/14-2004, erhebe ich fristgerecht B E R U F U N G.
Begründung: 1. Beschwerdequalität des Schriftstücks vom 16.09.2004: Mit dem nicht als ?Bescheid? bezeichneten Schriftstück datiert vom 16.09.2004. teilt die BH Tamsweg mit, dass der Berufungswerber der ihm erteilten Auflage, v... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus einem als ?Erinnerung? bezeichneten Schreiben geht keinesfalls hervor, dass die Behörde damit eine bescheidmäßige Erledigung treffen wollte. Dem Schreiben ist vielmehr ein Verweis auf eine Auflage in einem bereits erlassenen Bescheid zu entnehmen, deren Erfüllung eingefordert wird. Wie der Berufungswerber selbst anführt, handelt es sich dabei um den mündlich verkündeten Bescheid, in dem die bestehende Lenkberechtigung des Berufungswerbers auf Grund des amtsärztlichen Gutach... mehr lesen...
Mit Strafverfügung vom 05 02 2004 verhängte die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See gegen Herrn *** vier Geldstrafen in Höhe von insgesamt 200 Euro, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des Zulassungsbesitzers Firma *** GmbH (in der Folge Berufungswerberin) verschiedene (näher spezifizierte) Übertretungen des Kraftfahrgesetzes zu verantworten habe. In dieser Strafverfügung wurde kein Abspruch über eine allfällige Haftung ... mehr lesen...
Rechtssatz: Unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Prozessvoraussetzung der ?Beschwer?, ist ein Rechtsmittel des nach § 9 Abs 7 VStG Haftungspflichtigen nicht zulässig, wenn im angefochtenen Straferkenntnis (bzw der angefochtenen Strafverfügung) kein Ausspruch über die Haftung erfolgt ist. Da dieser Ausspruch über diese Haftung auch nach der Rechtsprechung später nicht nachgeholt werden kann, ist die juristische Person von der Möglichkeit der haftungsmäß... mehr lesen...
Die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (im Folgenden kurz: belangte Behörde) wies auf Rechtsgrundlage des § 54 b (1) VStG den Antrag des nunmehrigen Berufungswerbers auf Einstellung der Vollstreckung ihrer Strafverfügung vom 14.06.1999, GZ.: 15.1- 1999/6277, mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid ab. Begründet wurde dieser Bescheid im Wesentlichen damit, dass die Strafverfügung laut Postzustellungsurkunde am 27.07.1999 an der Adresse F a M, niedergelegt, somit rechtswirksam zugestellt wo... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Verwaltungsstrafverfahren steht gemäß § 51 VStG dem Beschuldigten das Recht der Berufung an die Unabhängigen Verwaltungssenate zu, wobei nach Art 129a Abs 1 Z 1 B-VG auch die Strafvollstreckung Teil des Verwaltungsstrafverfahrens ist. Letzteres hat der VfGH richtungsweisend mit Erk 6.10.1997, G 1393/95 ua, entschieden und ausgesprochen, dass somit auch gegen die Abweisung eines Antrages auf Zahlungserleichterung der verhängten Strafe nach § 54c VStG eine Berufung an die Unab... mehr lesen...
Rechtssatz: Für die Zuerkennung der Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers müssen zwei Voraussetzungen vorliegen. Der Beschuldigte muss mittellos sein und die Beigebung des Verfahrenshilfeverteidigers notwendig erscheinen, wobei insbesondere Schwierigkeiten der Sach- und Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen sind (vgl Thienel, Das Verfahren d... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein deutscher Unternehmer kann in Österreich nicht bestraft werden, wenn sein LKW-Lenker in Österreich keinen CMR-Frachtbrief mitführt - Anlehnung an "Tatortjudikatur" zum Arbeitszeitgesetz. Schlagworte Nichtmitführen eines Frachtbriefes, Tatort, mangelhafter
Spruch: mehr lesen...
Rechtssatz: Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen. Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Vertretenen, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Wird eine Vollmacht trotz entsprechender Aufforderung nicht fristgerecht vorlegt, so ist ein vom einschreitenden Vertreter für die Partei eingebrachter Berufungsantrag ihm selbst zuzur... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Berufungswerber - als Beschuldigter wegen des Verdachtes einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung (Geschwindigkeitsüberschreitung) - hat die bezeichnete Strafverfügung unmittelbar durch die Post an seiner Wohnadresse in Kroatien zugestellt erhalten. Die Strafverfügung war jedoch nur in deutscher Sprache abgefasst, eine Übersetzung in die kroatische Sprache hat offenbar nicht stattgefunden; jedenfalls war, nach der Aktenlage, eine solche Übersetzung der Postsendung nicht... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde eine "Eingabe" des Berufungswerbers - nach dem Akteninhalt kann hiemit nur das im folgenden wiedergegebene Schreiben des Berufungswerbers vom 19.11.1998 gemeint sein - als verspäteter Einspruch gegen eine Strafverfügung zurückgewiesen. Begründet wurde dieser Zurückweisungsbescheid damit, die im Anlaßfall ergangene Strafverfügung sei durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt worden, da der Berufungswerber es trotz Aufforderung unterlassen habe, Nachwei... mehr lesen...
Rechtssatz: Da die Zustellung einer Strafverfügung durch die bloße Kenntnisnahme von ihrem Inhalt durch Akteneinsicht nicht bewirkt wird (VwGH 22.6.1988, 87/03/0263,0264), kann ihre Zustellung auch nicht dadurch ersetzt werden, daß in der Zahlungsaufforderung kurz auf den Inhalt der Strafverfügung hingewiesen wird. Gleichfalls liegt kein Einspruch gegen eine (im konkreten Fall möglicherweise noch nicht rechtswirksam zugestellte) Strafverfügung vor, wenn anläßlich des nach der Zahlungsauffo... mehr lesen...
Begründung: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 28.1.1998 wurde der Einspruch vom 14.1.1998 gegen die Strafverfügung vom 23.12.1997 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 49 Abs 1 VStG könne (nur) der Beschuldigte gegen die Strafverfügung Einspruch erheben. Beschuldigte und sohin Partei des gegenständlichen Verfahrens sei Frau Ing Snezana R. Der vorliegende Einspruch sei aber nicht von der Beschuldigten erhoben w... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem
Spruch: des Zurückweisungsbescheides im Zusammenhang mit seiner
Begründung: ergibt sich eindeutig der Bescheidwille der erstinstanzlichen Behörde, den Einspruch gegen die Strafverfügung nicht Frau Ing R, sondern der S-GmbH zuzurechnen und aus diesem Grunde zurückzuweisen. Das bedeutet aber, daß der
Spruch: des Zurückweisungsbescheides auch die Entscheidung darüber enthält, daß der Einspruch nicht Frau Ing R zuzurechnen ist. Durch diesen Teil des (auf die genannte Weise aus... mehr lesen...
Begründung: Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den 17. Bezirk, vom 12.11.1996 wurde Herr Radivan L schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener (§ 9 Abs 1 VStG) der L GesmbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft als Arbeitgeberin mit dem Sitz in Wien, K-gasse, am 03.09.1996 in der Videothek in Wien, K-gasse die jugoslawische Staatsangehörige Sanja D als Verkäuferin bes... mehr lesen...
Rechtssatz: Der Prokurist kann die Gesellschaft auch im verwaltungsbehördlichen Verfahren als rechtsgeschäftlicher Vertreter vertreten, soweit es sich um Verwaltungsverfahren handelt, die der Betrieb der Gesellschaft mit sich bringt (vgl das Erkenntnis des VwGH vom 09.04.1986, Zl 85/09/0276). Der Berufungswerber ist darauf hinzuweisen, daß die Vertretung in (Verwaltungs-) Strafsachen auf keinen Fall zu den Agenden eines Prokuristen iSd §§ 48 ff HGB gezählt werden kann. Wegen des strafrecht... mehr lesen...
Mit Strafverfügung vom 02.04.1996, GZ: 15.1 1996/1456 der Bezirkshauptmannschaft Feldbach wurde dem Berufungswerber als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Fa. GI R. GesmbH., Italiana G. W., K., dieser ist Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen K-9754B, vorgeworfen, er habe der Behörde nicht innerhalb von 14 Tagen bekanntgegeben, wer das angeführte Fahrzeug am 01.02.1996 um 10.30 Uhr in Feldbach, Hauptplatz, Höhe Haus Nr. 26 gelenkt hat. Er habe die Auskunft nicht richtig... mehr lesen...
Rechtssatz: Ist ein Einspruch nicht eindeutig und zweifelsfrei nur gegen die Strafhöhe gerichtet, ist es der Erstbehörde versagt, von einer Rechtskraft des Schuldspruches auszugehen und nur mehr über die Strafhöhe zu entscheiden. Tut sie dies trotzdem, nimmt sie eine Entscheidungsbefugnis in Anspruch, die ihr nicht zusteht. Diese Unzuständigkeit ist im Falle einer erhobenen Berufung vom Unabhängigen Verwaltungssenat wahrzunehmen (sinngemäß VwGH 21.9.1988, 88/03/0161), und das angefochtene ... mehr lesen...
1.1. Der Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: Sie haben Ihre durch ha Bescheid vom 14 3 1991, Zahl: XII-B-9/27-1991 genehmigte gewerberechtliche Betriebsanlage in zumindest bis 15 9 1995 betrieben, obwohl die Auflagenpunkte Nr 21, 36, 47, 54, 55a, 55 b und 55 d nicht erfüllt waren. Diese Auflagenpunkte lauten: 21) Eine Bestätigung über die vorschriftsmäßige Ausführung ist der Behörde bei der Schlußüberprüfung vorzulegen. 36) Behälter sind vor der ersten Füllung einer Stand... mehr lesen...
Rechtssatz: Im Anlaßfall einer bloßen Strafhöhenberufung besteht die Tatumschreibung des Schuldspruches nur in einer wörtlichen Wiedergabe des Textes von Auflagen, welche beim Betrieb einer gewerblichen Betriebsanlage nicht eingehalten wurden. Inwieweit die Auflage nicht erfüllt wurde, lassen weder der
Spruch: noch die
Begründung: oder der Inhalt des Verwaltungsstrafaktes erkennen. Da die Strafbemessung nach § 19 Abs 1 VStG auf das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährd... mehr lesen...
Begründung: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt: "Sie haben als Zulassungsbesitzer dem am 18.11.1992 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom 12.11.1992, innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem Sie das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen L-50 überlassen gehabt haben, welches am 13.8.1992 um 12.58 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone Wien, T-straße, abgestellt war, nicht entsprochen." Wegen ... mehr lesen...
Mit Punkt II.) des zitierten Straferkenntnisses wurde Frau D. H. eine Übertretung des Artikel 13 in Verbindung mit Artikel 15 Abs 3 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 des Rates über das Kontrollgerät im Straßenverkehr vom 20.12.1985, Abl.EG Nr. L 370/8 vom 31.12.1985, in der Fassung der Verordnung EWG Nr. 3572/90 vom 4.12.1990, Abl. Nr. L 353/12 vom 17.12.1990 und § 28 Abs 1 lit b Z 2 AZG, BGBl. 1969/461 i.d.g.F. und § 9 Abs 1 VStG 1991 zur Last gelegt und über sie eine Geldstrafe von S 3.500,... mehr lesen...
Rechtssatz: Der bevollmächtigte Vertreter bringt eine Berufung gegen ein Straferkenntnis nicht in dieser Eigenschaft, sondern unzulässigerweise in eigenem Namen ein, wenn die in Ich-Form gehaltene und nur von ihm unterfertigte Berufung (der nur sein Name beigesetzt ist) lautet wie folgt: - Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen Ihr Straferkenntnis das Rechtsmittel der Berufung und begründe dies damit, daß ich ein Bruttoeinkommen von S 18.000,-- (netto S 13.534,--) beziehe, womit ich eine... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurden dem Berufungswerber insgesamt drei Verwaltungsübertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zur Last gelegt, wobei insgesamt Geldstrafen in der Höhe von S 7.500,-- (im Falle deren Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von 3 Tagen und 12 Stunden) verhängt wurden. Gleichzeitig wurden dem nunmehrigen Berufungswerber gemäß § 64 VStG S 750,-- Verfahrenskosten vorgeschrieben. Während zunächst in offener Frist geg... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine (volle) Berufung kann zwar auf die Strafhöhe eingeschränkt, nicht jedoch nach erfolgter Einschränkung außerhalb der Rechtsmittelfrist (wieder) auf die Frage der Schuld erweitert werden (vgl. VwGH 30.1.1987, 86/18/0185). So ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen, sobald außerhalb der Rechtsmittelfrist eine nur (noch) gegen die Strafhöhe gerichtete Berufung vorliegt; dies geschieht z.B. mit Einlangen der Erklärung des ausgewiesenen Vertreters bei der erkennenden Behör... mehr lesen...
Mit einem Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Innsbruck wurde Herrn J H vorgeworfen, er habe eine Veranstaltung entgegen einem Verbot nach §25 Abs1 Z3 des Tiroler Veranstaltungsgesetzes durchgeführt, da am 9.6.1995 um 14.30 Uhr in Innsbruck, Lokal "V", festgestellt worden sei, daß 12 TV-Spielautomaten aufgestellt bzw. betrieben worden seien. Dabei handle es sich um Geldspielautomaten, bei denen den Benützern vermögenswerte Gewinne ausgefolgt oder in Aussicht gestellt worden seien, unab... mehr lesen...
Rechtssatz: Erhebt anstelle des Beschuldigten der Dienstgeber Berufung und kann aus der Eingabe nicht entnommen werden, daß dieser namens des Beschuldigten eingeschritten ist, so ist die Berufung als unzulässig zurückzuweisen. mehr lesen...
Rechtssatz: Vorauszuschicken ist, daß gemäß § 1 Abs.1 VStG als Verwaltungsübertretung eine Tat nur bestraft werden kann, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Der darin enthaltene Grundsatz "nullum crimen sine lege" bringt zum Ausdruck, daß maßgebliche Rechtslage jene im Zeitpunkt der Begehung der Tat ist. Dieser Grundsatz erfährt nur dann keine Anwendung, wenn zwischen Tatbegehung und Erlassung des Straferkenntnisses eine Änderung der Rechtslage für den Täter günstiger ist, ... mehr lesen...